IV. Cap. Maßregeln bey Ueberschwemmungen.383seyn, sich ein bestimmteres Kenntniß durch Nachsehen von Hauszu Haus zu versichern. Der erstern Classe wird angesagt, sich dennothwendigen Vorrath an Lebensmitteln anzuschaffen. Die dritteClasse muß mit Beyziehung der Orts=Obrigkeit Familienweise nachder Anzahl der Köpfe beschrieben, und darunter die Kranken,Wöchnerinnen, Säugenden, Kinder und hülfsbedürftigen Altengenau verzeichnet ſeyn.Den mit den verschiedenen Lebensmitteln handelnden Gewerben,den Gastwirthen und Garköchen der bedrohten Gegenden wirdaufzutragen seyn, einen verhältnißmäßigen Vorrath bereit zu hal-ten: auch ist nachzusehen, ob sie diesen Auftrag erfüllen. Denen,die weniger bey Kräften sind, muß von Seiten der Polizey Unter-stützung gegeben werden. Zur Beyhülfe macht die Polizey auchselbst Vorsehung mit Lebensmitteln, veranstaltet so viel möglich dieGemeinschaft mit den übrigen Bezirken, um die Zufuhr zu unter-halten, und muntert, wenn es nöthig seyn sollte, durch Beloh-nungen zur Zufuhr auf. Die Umstände können es räthlich machen,daß den Gewerben, die sich mit Zubereitung von Lebensmittelnabgeben, besonders den Bäckern einige größere Gebäude, Gemein-häuser u. dergl. angewiesen werden, um täglich eine bestimmteMenge zur Anordnung und Vertheilung der Polizey vorzubereiten.Bey dieser Vorsorge für den Vorrath der Lebensmittel muß in derdem Winter nähern Jahrszeit, auch auf das Holz, zu jederJahrszeit aber auf das Wasser, und anderes Getränk nicht vergessenwerden, weil das Brunnenwasser bey einer Ueberschwemmung mei-stens verdorben ist.Weil gleichwohl alles vorzusehen unmöglich bleibt, müssen fürunvorgesehene Fälle, sowohl zur Rettung von Menschen, Vieh undGütern, als zur Uebersetzung von einem Orte zu dem andernFahrzeuge bereit gehalten werden. Den Inwohnern werden zuihrer Beruhigung die Vorsehungen, welche zu ihrer Sicherheitgetroffen worden, an wen sie sich nach Umständen zu wenden haben,die Ordnung, welche bey Nacht und Tag gehalten werden soll,endlich die Signale bekannt gemacht, sowohl die, durch welcheman von dem Zunehmen des Wassers, und der herannahenden Ge-fahr benachrichtiget wird, als diejenigen, durch welche jemand, dervielleicht in besondere Gefahr geräth, Beystand anzurufen hat. Vondem Augenblicke, da die näheren Anzeichen der Ueberschwemmungwahrgenommen werden, muß der Commissar, welcher zur allge-
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