Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
382
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k. Abschn. Verwaltende Polizey.312erleichtert werden, wo das Stemmen desselben hauptsächlich vorzu-sehen ist, in den Büchten, und engeren Krümmungen des Flusses,und an den Brücken. Bey jähem Thauwetter muß niemanden überdas Eis zu gehen gestattet werden.I. Zu den Voranstalten wird bey erster Wahrnehmung der Anzei-chen der Anfang gemacht. Zu große Vorsicht ist bey solchen Gefah-ren zuträglicher, als zu große Sicherheit. Es ist ein eigner Com-missar mit der erforderlichen Anzahl von Hülfspersonale und ver-stärkten Wachen anzustellen. Die Voranstalten haben Gebäude,Güter und Menschen zum Gegenstande. Die Gebäude und Brü-cken müssen von Werkverständigen untersucht werden, ob sie demWasser zu widerstehen Stärke haben. Die solche nicht haben, müssengestützet werden. Die Güter, welche der Gefahr der Wegschwem-mung oder des Verderbnißes ausgesetzt sind, werden hinwegzuschaffenseyn. Es wird daher befohlen, daß jedermann sein Vieh in Oer-ter übertrage, welche dem Wasser nicht ausgesetzt sind, auch andereHabschaften und Waaren, welche im Wasser zu Grund gehen,hinwegschaffe, oder sonst in Sicherheit bringe.Bey Menschen ist gegen das Wasser selbst, und gegen denMangel an Lebensmitteln, während der Ueberschwemmung, Vorse-hung zu treffen. Diejenigen, welche niedere, dem Wasser ausge-setzte Wohnungen inne haben, sind anzuhalten, sich aus, odernach höheren Stockwerken zu ziehen. Vorzüglich muß auf diejeni-gen gesehen werden, die bey wachsender Gefahr sich weniger zuretten fähig seyn würden, auf Kranke, schwangere Weiber, aufKinder und alte Leute. Die Wohlhabendern, geräumiger Bewohn-ten, können, wenn es nöthig ist, bey solchen Anlässen verpflichtetwerden, um zur Unterbringung anderer Menschen Platz zu gewin-nen, sich enger zusammenzuziehen, die Hauseigenthümer, Leute aufden Boden unter dem Dache aufzunehmen.Die Vorsorge wegen der Lebensmittel, muß dreyfach seyn: fürdie Vermögenderen, die sich einen Vorrath anschaffen können; fürdiejenigen, die zwar keinen Vorrath anzuschaffen, aber sich dennochihr tägliches Bedürfniß anzukaufen im Stande sind; für die ganzUnvermögenden, worunter in diese Lage die ganze Classe der Tag-arbeiter gerechnet werden muß, welche durch das Wasser ihrerErwerbung nachzugehen gehindert ist. Den Polizey=Commissarenund Ortsmagistraten kann es nicht schwer seyn, zu wissen, zuwelcher Claſſe jeder Bewohner gehört. Indeſſen wird es nützlich