Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
377
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V. Cap. §. LXIII. Verfügungen in Ansehung der Pässe. 377mit einem von diesem Minister ertheilten oder visirten Passelegitimirt, um ihnen die Unannehlichkeiten zu ersparen, diesie sich in Ermangelung eines Passes zuziehen.Pässe an Ausländer, die nach Frankreich kommen.Nach dem 9. Art. des Gesetzes vom 25. Mess. 3. J.müssen die Fremden bey ihrer Ankunft in einer Grenz=Gemeindedes Reichs vor der Municipalität erscheinen, und ihre Pässeübergeben, welche sogleich an den Polizey=Minister zum Visi-ren geschickt werden; die Fremden bleiben einstweilen unterder Aufsicht der Municipalität, und erhalten von ihr einenprovisorischen Sicherheits=Schein; doch ertheilt der 10. Art.des angeführten Gesetzes den Municipalitäten die Befugniß,Handelsleuten von alliirten und neutralen Ländern, die nachFrankreich kommen, proviſoriſche Autoriſationen zu geben,nur müssen sie eine collationnirte Abschrift der Pässe an denPolizey⸗Miniſter einſchicken, und demſelben den Weg anzei-gen, welchen die Fremden zu nehmen gedenken.Im Ausland ausgeſtellte Päſſe.Zufolge der Beschlüsse der Regierung vom 4. Nivos und12. Germ. 5. J. sollen Abschriften von den Pässen der inden Grenz=Gemeinden angelangten Fremden, so wie von denPapieren, welche sie bey sich haben, und von denen dieMunicipalität glaubt, daß solche dem Polizey-Minister mit-getheilt werden müssen, dem Präfecten des Departementsüberschickt werden. Die Regierung hat den 25. Therm.8. J. folgenden Beschluß gefaßt. Art. 1. Die Pässe oderGeleits⸗Briefe, welche von den Miniſtern und andern diplo-matischen Agenten der alliirten oder neutralen Mächte Per-sonen, die nicht von ihrer Nation sind, oder bey diesenMächten seit dem 14. Jul. 1789 naturalisirten Franzosengegeben werden, sollen in Frankreich nicht angenommen wer-den. 2. Es ist den in dem vorhergehenden Artikel bezeichne-ten Personen untersagt das französische Gebieth zu betreten,unter Strafe als Landstreicher oder als Emigranten behan-delt zu werden.