376I. Abschn. Verwaltende Polizey.5. Der Maire soll dem Präfecten die Erklärung desIndividuum, das noch nicht seit einem Jahre in der Gemeindewohnhaft ist, nebst Bemerkungen über die Mittel desselben,sich zu ernähren, zusenden.6. Jeder, der ohne Paß reiset, und außerhalb seinesBezirks getroffen wird, soll sogleich arretirt und gefangengehalten werden, bis er bewiesen hat, daß er in dem Ver-zeichnisse der Gemeinde seines Wohnortes eingeschrieben ist.7. Kann er nicht innerhalb 20 Tagen den Beweis lie-fern, daß er in dem Verzeichnisse einer Gemeinde eingeschrie-ben ist, so soll er als Landstreicher und als ein Mensch ohneBeruf angesehen, und als solcher vor die competenten Tri-bunale gebracht werden.Pässe der Franzosen nach dem Auslande.Wenn ein französischer Bürger in das Ausland reisenwill, so muß er bey dem Maire seiner Gemeinde ein Gesuchum einen Paß einreichen; wenn der Maire sein Gesuch gut-heißet, und die Beweggründe desselben für gesetzmäßig fin-det, so gibt er in Form eines Beschlusses sein Gutachten dahin,daß der verlangte Paß bewilliget werden könne; dieses Gut-achten muß von dem Unter=Präfecten genehmigt und demPräfecten zugesendet werden, der allein das Recht hat, Pässefür das Ausland zu ertheilen. (Diese Verfügungen sind inden Gesetzen vom 7. December 1791 und 14. Ventos 4. J.enthalten.)Vermöge einer Entscheidung des Groß=Richters, Ministersder Gerechtigkeits=Pflege und der Polizey, vom 25. Ventos12. J., darf an farbige Individuen kein Reise=Paß nach denvereinigten Staaten von Amerika ertheilt werden.In einem Schreiben vom 19. Nivos 13. J., werden dieHn. Administratoren der Posten und die Directoren oder Un-ternehmer von öffentlichen Reise=Wagen von dem Ministerder auswärtigen Verhältnisse angewiesen, keinen Franzosenund keinen Fremden, der nach dem Ausland gehet, in dasAbgangs=Register einzuschreiben, wenn er sich nicht bey ihnen
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