Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
378
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376I. Abschn. Verwaltende Polizey.Den 30. Ventos 12. J. hat der Groß=Richter, Ministerder Justitz=Pflege und der Polizey, den Präfecten die Wei-sung ertheilt, daß kein Franzose in das französische Gebiethkommen darf, wenn er nicht einen Paß von dem Minister derPolizey oder dem der auswärtigen Verhältnisse vorzeigen kann.Dauer der Pässe nach dem Auslande.Folgendes ist das Schreiben des Polizey=Ministers vom19. Frim. 7. Jahrs, über die Dauer dieser Pässe:Mehrere Verwaltungen haben bey mir die Anfrage ge-than, ob sie befugt seyen, in den Pässen nach dem Auslanddie Zeit des Aufenthaltes der Individuen daselbst zu bestim-men, und welche Maßregeln diese zu nehmen haben, um nachdem festgesetzten Termin sicher zurückkehren zu können.Die Central=Verwaltungen, denen das Gesetz das Rechtertheilt, Pässe nach dem Ausland zu gestatten oder zu ver-sagen, haben allerdings die Befugniß die Zeitfrist zu bestim-men, in welcher solche Individuen gehalten sind, auf dasGebieth des Reichs zurückzukehren.Im Falle jedoch, wo dringende Umstände sie nöthigensollten, ihre Abwesenheit zu verlängern, müssen sie die Ursachenbey den Ministern oder Agenten des Reichs in den Ländern,wo ihr längerer Aufenthalt nothwendig ist, anzeigen; unddiese können ihnen, nachdem sie ihre Angaben untersucht unddie Gründe rechtmäßig befunden haben, die Erlaubniß erthei-len, nach Frankreich zurückzukehren; jedoch steht den Behör-den, die in Ansehung der Fragen wegen Auswanderung zustatuiren haben, frey, solche Rücksicht darauf zu nehmen alsRechtens ist.Nebst den Mairen, Adjuncten und Polizey=Commissarenhaben nach dem 4. Art. des Gesetzes vom 28. 29. Jul.1792 die Vorgesetzten der Douanen, die Gendarmen, dieNational=Garden und die Linien=Truppen das Recht, vonden Reisenden die Vorzeigung ihrer Pässe zu fordern.Alle Streitigkeiten, welche sich über die Gültigkeit der Pässe,