1 V. Cap. S. XLIII. Verfügungen in Ansehung der Pässe. 3754. Jedes Individuum, das zur Zeit wo jenes Verzeich-niß verfertiget wird, noch nicht ein Jahr lang in einer Ge-meinde gewohnt hat, ist verbunden, sich vor dem Maire zustellen, und seine Nahmen, Alter Stand oder Professionund seinen letzten Wohnort anzugeben.2Das Gesetz vom 28. Vendem. 6. J. verordnet: Art. 1. DiePässe, welche nach den Verfügungen der Gesetze französischen Bür-gern oder Ausländern ertheilt werden, müssen künftig die Ortebezeichnen, wohin sich die Reisenden begeben wollen. 5. Diejeni-gen Bürger, die genöthiget sind, auf ihren Pässen die Bezeichnungder Orte, wohin sie sich begeben wollen, abändern zu lassen,sollen sich an den Maire des Ortes wenden, wo sie sich befinden,um von demselben neue Pässr zu erhalten. Eine Abschrift des aufdiese Art erneuerten Passes soll dem Maire des Ortes zugeschicktwerden, in welchem der Bürger, der ihn erhalten hat, domici-lirt ist.Sämmtliche Haupt=Lieferanten der Armeen, ihre Agenten undandere Personen, die nicht wesentlich zur Armee gehören, sind, wiedie gesammten französischen Bürger den Gesetzen über die Pässeunterworfen: es ist ihnen demnach untersagt, ohne Pässe, im In-nern zu reisen, aus oder nach Frankreich zu gehen, und zwar unterden in dieser Hinsicht verordneten gesetzlichen Strafen.Die öffentlichen Behörden, Militair=Commandanten und Agen-ten der Regierung sollen, jeder seines Theils, in der kürzestenFrist, mit Aussetzung jeden andern Geschäfts und zu jeder Stunde,die Pässe und Visa ausfertigen, deren die Armee=Lieferanten oderihre Agenten benöthigt seyn dürften, und ihnen den Verkehr sovielerleichtern, als es das Beste des Dienstes erfordern mag. (Beschl.vom 6. Vendem. 5. J.)Verschiedene Präfecten haben mit Rechte den Mairen ihrerDepartemente unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit verbothen,jenen Individuen, welche zur Classe der Militär=Conscription gehö-ren, Pässe zu ertheilen um außerhalb ihres Deparments zu reisen.Den Conſeribirten, welche nicht zum Militair⸗Dienſte gefordertpder davon definitiv frey gesprochen worden sind, dürfen sie Pässeertheilen, sie müssen aber darin anmerken, zu welcher Conserip-tions=Classe die erstern gehören, und der Freysprechung erwähnen,welche die letztern erhalten haben.
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