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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
374
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.3745) Die durch die Gesetze und Verordnungen über die Pässevorgeschriebenen Visa, werden, sowohl an den Grenzen alsim Innern, unentgeldlich ertheilt.7) Die Zuwiderhandelnden sind denselben Strafen unter-worfen, die die Gesetze vom 28. März 1792 und 10. Pend.4. J., gegen die ohne Paß reisenden Individuen eingeführthaben.Pässe nach dem innern Frankreich.III. Tit. des Gesetzes vom 10. Vendem. 4. J.Art. 1. Niemand darf das Gebieth seines Bezirks verlassen,noch reisen, ohne mit einem von dem Maire seiner Gemeindeunterzeichneten Passe versehen zu seyn, und denselben beysich zu führen.2. Jeder Maire soll einen Register der von ihm abge-lieferten Pässe führen.3. Jeder Paß muß das Signalement des Individuum,seine Unterschrift oder seine Erklärung, daß er nicht unter-schreiben könne, enthalten, es soll in demselben die Nummerseiner Einschreibung in das Verzeichniß der Gemeinde bemerkt,und er soll jährlich wenigstens einmahl erneuert werden. *)*) Um zu verhindern, daß keine Pässe unter falschen Nahmenertheilt werden, hat das Gesetz vom 17. Ventos 4. J. folgendeVerfügungen getroffen: Art. 1. Die Beamten, welchen die Gesetzedie Ertheilung der Pässe aufgetragen haben, sollen nur jenen Bür-gern, welche sie persönlich kennen, Pässe ausfertigen; Personenhingegen, welche sie nicht kennen, sollen sie nur Pässe auf dasZeugniß zweyer bekannten Bürger ertheilen, deren Nahmen indenselben angeführt werden, und die solche unterschreiben müssen;wenn diese Bürger nicht schreiben können, so soll dieses auf demPasse bemerkt werden. (Die öffentlichen Beamten, welche demvorhergehenden Artikel zuwiderhandeln, werden mit einem Gefäng-nisse von wenigstens Einem Monate und höchstens einem Jahrebestraft; war der öffentl. Beamte von der Unterschiebung des Nah-mens unterrichtet, so ist seine Strafe die Landes=Verweisung (Art.155 des St.=G.)