I. Abschn. Verwaltende Polizey.372§. 43. Verfügungen in Ansehung der Pässe.Allgemeine Bemerkungen und Vorschriften in Ansehungder Pässe.Jeder, der in Frankreich reiset, er mag in das Reichgehen oder aus demselben kommen, muß so wohl wegenseiner Sicherheit als wegen jener der Gesellschaft in jedemAugenblicke darthun können, wer er ist; daher entsteht dieNothwendigkeit der Pässe und der Vorschriften, um ihreauthenticität darzuthun; diese Vorschriften sind verschiedennach Verschiedenheit der Personen und der Umstände. DiePässe werden von den Mairen oder der Ober=Behörde ertheiltund visirt.Im Allgemeinen sind die Maire mit der Ertheilung unddem Visa der Pässe jener Franzosen beauftragt, die imInnern reisen; es gibt jedoch in dieser Hinsicht einige Aus-nahmen. Die Franzosen, die im Innern reisen, theilen sichin drey Classen, 1tens Franzosen, welche einen Wohnsitzhaben und aller ihrer Rechte genießen; 2tens als ehemahligeEmigrirte oder Chouans amnistirte Franzosen; 3tens solche,welche ihre Freyheit nur unter der Bedingung erhalten haben,daß sie einer besondern Aufsicht unterworfen werden.Die erstern können nach Gefallen im Innern reisen, wennsie sich nach den für die Pässe nach dem Innern erlassenenund hier unten angezeigten Verfügungen richten; die amni-stirten Franzosen stehen vermöge der Gesetze eine gewisse Zeithindurch unter einer besondern Aufsicht; die Maire könnenihnen nicht erlauben, sich an einen andern Ort zu begeben;in einigen Fällen ertheilt der Präfect die Erlaubniß hiezuunmittelbar, in andern zieht er den Polizey=Minister zuRathe. Diejenigen Franzosen, welche in einer bestimmtenGemeinde unter besondere Aufsicht gesetzt worden sind, dürfensich nur auf eine vom Polizey=Minister erhaltene Erlaubnisdavon entfernen, die sie durch den Präfecten nachsuchen müssen.Das kaiserl. Decret vom 18. September 1807, enthältfolgende Verfügungen:
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