Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
371
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V. Cap. 5. XLII. Maßregeln gegen die Vollführung einer Uebelthat. 371wachen, daß die Gastwirthe und Zimmer=Vermiether in Rück-der Fremden, welche sie beherbergen, genau den Verfügun-gen des 5. Art. 2. Tit. des Ges. vom 22. Jul. 1791 nach-kommen. *) Die Maire und andere Polizey=Beamtenwerden die Aechtheit und Gültigkeit der von den Fremdenvorgezeigten Pässe beurtheilen können, wenn sie die über die-sen Gegenstand vorhandenen Gesetze vor Augen haben.oder ein anderes Individuum, sie mögen in einer Gemeinde wohn-haft seyn oder nicht, geplündert, mißhandelt oder getödtet wird,so sind in Gemäßheit des 4. Art. eben desselben Titels alle Ein-wohner der Gemeinde verbunden, ihm, oder im Falle er todtgeblieben ist, seiner Wittwe und seinen Kindern die Kosten undden Schaden zu ersetzen. (In den Fällen, wovon in den beydenvorhergehenden Art. die Rede ist, müssen die Zoll=Beamten, welcheden Verbal=Prozeß aufsetzen, die Maire oder Adjuncten der Gemein-den, in deren Gebiethe diese Verbrechen verübt worden sind, auf-fordern, die Spuren derselben zu constatiren, damit man dieseGemeinden wegen der Entschädigung belangen könne.) 3. In denin den obigen Artikeln angezeigten Fällen sollen die Präfecten undUnter=Präfecten dafür sorgen, daß dieselben sogleich auf die im 5.Titel des gedachten Gesetzes vom 18. Vendem. vorgeschriebene Artin Vollziehung gesetzt werden.) Art. 5. In den Städten und auf dem Lande sind die Wirtheund andere, welche meublirte Zimmer vermiethen, und Fremdebeherbergen, verbunden, einen Register von Stempel=Papier zuhalten, und darin die Nahmen aller derjenigen, welche bey ihnen,und wenn es auch nur eine einzige Nacht wäre, übernachten, nebstBemerkung ihrer Qualität, ihres gewöhnlichen Wohnortes unddes Tages; an dem sie ankommen und wieder weggehen, aufzu-zeichnen, und zwar so, daß in einem fort und ohne irgendwo lee-ren Raum zu lassen geschrieben wird. Dieses Register muß vondem Maire oder Adjuncten oder einem Polizey=Commissare paraphirtseyn, und alle fünfzehn Tage und außerdem jedesmahl, wenn esverlangt wird, entweder den Municipal= oder den Polizey=Beam-ten oder den von der Municipalität deßhalb beauftragten Bürgernvorgezeigt werden. Die gegen obige Verfügung handelnden Wirthekleiner oder großer Gasthäuser, Beherberger 2c. werden mit einerGeldbuße von 6 bis 10 Francs bestraft. (Siehe 475. Art. desSt=G.)