Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
370
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.370nen, muß dasjenige eingeführt werden, was wir oben Seite365 in Betreff der Concierge an den Thoren bemerket haben;nebſtdem müſſen die Polizey⸗Beamten auf das ſorgfältigſtePräfecten geschickt werden, welcher verbunden ist, dasselbe inner-halb dreyer Tage an die Mairie zu senden.8. Der Maire ist verbunden, den Betrag der Entschädigunginnerhalb 10 Tage in die Departements=Casse abzuliefern; zu diesemEnde soll er zwanzig Bürger in der Gemeinde, welche den stärkstenContributions=Antheil zu entrichten haben, beysteuern lassen.9. Die Vertheilung und Einnahme zur Wiedererstattung dervorgeschossenen Summe soll durch den Maire auf alle Einwohnerder Gemeinde nach dem Verzeichnisse der darin Angesessenen undnach dem Verhältnisse des Vermögens eines jeden Einwohnersgeschehen.10. Im Falle von einem oder einigen der BeytragspflichtigenBeschwerden geführt werden, soll der Präfect über das Verlangenum Verminderung der Summe entscheiden.11. Wenn die Zahlung innerhalb zehn Tage nicht geleistetwird, so soll der Präfect eine hinreichende bewaffnete Macht requi-riren, und solche mit einem Commissar in die zum Beytrage ver-bundenen Gemeinden legen, um die Bezahlung zu bewirken.12. Die Kosten für die Departements=Commissare und für denAufenthalt der bewaffneten Macht sollen zu dem Betrage der Zah-lung, welche gerichtlich erkannt worden ist, und von den beytrags-pflichtigen Gemeinden geleistet werden muß, geschlagen werden.13. Innerhalb der 10 Tage, wo die Zahlung an die Depar-tements=Casse erfolgt, soll der Präfect den interessirten Parteyendie Summe zustellen, welche in dem Urtheile, das die Bestimmungder Entschädigung enthält, festgesetzt ist.(Um den Unordnungen und Mordthaten zu steuern, zu denender Schleichhandel (contrebande) in den Grenz=Gemeinden Anlaßgegeben hat, erließ die Regierung den 8. Nivos 6. J. folgendenBeschluß:Art. 1. Zufolge des 1. Art. 4. Tit. des Ges. vom10. Vendem. 4. J. sind die Gemeinden, in deren Gebiethe bewaff-nete oder unbewaffnete Aufläufe oder Zusammenrottungen die LagerBüreau der Douanen plündern, oder irgend eine Gewaltthätigkeitan dem National=Eigenthume oder jenem der Privat=Personen aus-üben, für diese Verbrechen verantwortlich, und müssen die Kostenund den Schaden ersetzen, welche dieselben veranlassen. 2. Wennbey solchen Aufläufen oder Zusammenrottungen ein Zoll=Beamter