Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
369
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V. Cap §. XLII. Maßregeln gegen die Vollführung einer Uebelthat. 363ununterbrochene Aufsicht der Maire und anderer Polizey=Beam-ten werden die guten Bürger bald von den verdächtigen un-terschieden. Um aber auch die Fremden beobachten zu kön-sind, verbunden, die daraus entspringenden Schäden und Unkostenzu tragen, wobey ihnen der Recurs an die Urheber und Mitschul-dige der Verbrechen vorbehalten bleibt.V. Tit. Von Schäden und Unkosten und der Civil-Erstattung Art. 1. Wenn durch Zusammenrottung oder Auf-lauf ein Bürger zum Bezahlen gezwungen, wenn er auf demGebiethe einer Gemeinde bestohlen oder geplündert worden ist, sosind alle Einwohner der Gemeinde verbunden, die mit Gewalthinweggenommenen Sachen in Natur wieder zu erstatten, oder denPreis davon auf den Fuß ihres doppelten Werthes und nach demCurse des Tages, an welchem die Plünderung begangen wurde,zu bezahlen.2. Wenn ein Verbrechen von der Art derjenigen, welche inden obigen Artikeln benannt sind, in einer Gemeinde begangenworden ist, so ist der Maire verbunden, dasselbe innerhalb vierund zwanzig Stunden summarisch constatiren zu lassen, und spä-testens innerhalb dreyer Tage einen Verbal=Prozeß an den kaiserl.Procurator bey dem Tribunal des Arrondissements einzusenden.Die Beamten der Sicherheits=Polizey sind eben so verbunden, indieser Hinsicht die Pflichten zu erfüllen, die das Gesetz ihnen vor-schreibt.3. Der Präfect des Departements, auf dessen Gebiethe Ver-brechen mit offenbarer Gewalt gegen National=Güter begangen wor-den sind, soll den Prozeß wegen Entschädigung und Unkosten beydem Civil=Tribunal des Arrondissements betreiben.4. Die Schäden und Unkosten, welche von den Gemeinden,nach dem Inhalte der obigen Artikel erstattet werden müssen; sollendurch das Tribunal des Arrondissements auf Einsehen der Verbal-Prozesse und anderer zur Constatirung der Thätlichkeiten, Excesseund Verbrechen dienenden Beweis=Schriften festgesetzt werden.5. Das Tribunal des Arrondissements soll den Betrag derSchadloshaltung spätestens innerhalb zehn Tage nach der Einsen-dung der Verbal=Prozesse bestimmen.6. Die Schadloshaltung kann niemahls geringer seyn, als derganze Werth der geplünderten und geraubten Sachen.7. Das Urtheil des Tribunals des Arrondissements, welchesdie Summe der Entschädigung festsetzt, soll durch den kaiserl. Pro-curator bey demselben innerhalb vier und zwanzig Stunden an denHandbuch. I. Th.