k. Abschn. Verwaltende Polizey.768Es ist ohne Zweifel eine sehr nützliche gesetzliche Verfü-gung, daß jedermann alle Jahre erkläre, womit er seinenUnterhalt gewinne; (S. S. 99 u. f.) dadurch und durch eineseyn oder nicht, geplündert, mißhandelt oder getödtet worden ist,so sind alle Einwohner verbunden, ihm, oder im Falle des Todesseiner Wittwe und seinen Kindern eine Entschädigung zu bezahlen7. Wenn in einer Gemeinde Brücken abgebrochen, Wege durchVerhaue von Bäumen oder auf andere Weise gesperrt oder abge-schnitten worden sind, so soll der Maire oder der Unter=Präfectdiese unverzüglich auf Kosten der Gemeinde wieder herstellen lassen,wobey dieser der Recurs gegen die Urheber des Verbrechens vorbe-halten bleibt.8. Diese Verantwortlichkeit der Gemeinde soll nicht Statthaben, im Falle sie beweisen kann, daß sie der Zerstörung derBrücken und Wege sich widersetzt, oder daß sie alle Maßregelndie in ihrer Macht waren, genommen habe, um derselben zuvor-zukommen; so wie in dem Falle, wenn sie die Thäter, Anstifterund Mitschuldige des Verbrechens angiebt, und wenn diese allenicht zu der Gemeinde gehören.9. Wenn Ackersleute in einer Gemeinde ihre Fuhrwerke zerlegthalten, oder die Requisitionen nicht vollziehen, die auf eine gesetz-mäßige Weise für Transporte und Fuhrwerke gemacht worden, sosind die Einwohner der Gemeinde für die daraus entspringendenSchaden und Unkosten verantwortlich.10. Wenn in einer Gemeinde Ackersleute, die das Feld füreinen Theil der Früchte bauen, sich weigern, den Eigenthümernden nach dem Pacht=Contracte schuldigen Antheil zu liefern, sosind alle Einwohner dieser Gemeinde für Schaden und Unkostenverantwortlich.11. In den im 9. und 10. Artikel erwähnten Fällen könnendie Einwohner der Gemeinde ihren Recurs gegen die Ackersleutenehmen, durch welche die Schäden und Unkosten veranlaßt wordensind.12. Wenn ein Käufer von National=Gütern durch Zusammen-rottungen oder Aufläufe mit offenbarer Gewalt gezwungen wordenist, seinen Kaufpreis oder einen Theil desselben an andere als andie Casse=Einnehmer der National=Domainen und Einkünfte zubezahlen; wenn ein Pächter oder Miethsmann gezwungen wordenist, seinen Pacht oder seine Miethe oder einen Theil davon aneinen andern als an den Eigenthümer zu bezahlen, so sind dieEinwohner der Gemeinde, in welcher diese Verbrechen begangen
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten