V. Cap. §. XLII. Maßregeln gegen die Vollführung einer Uebelthat. 36;Um die Verbrechen, welche auf dem Gebiethe einer Ge-meinde mit offenbarer Gewalt oder mit Gewaltthätigkeit durchbewaffnete und unbewaffnete Aufläufe und Zusammenrotti-rungen gegen Personen oder gegen das National= oder Pri-vat=Eigenthum begangen werden können, zu verhindern, hatder 1. Tit. des Gesetzes vom 10. Vend. 4. J. die Gemein-den wegen dergleichen Verbrechen civiliter verantwortlicherklärt. *)*) IV. Tit. Von den Arten der Verbrechen, fürwelche die Gemeinden civiliter verantwortlich sind.Art. 1. Jede Gemeinde ist verantwortlich für die Verbrechen,welche auf ihrem Gebiethe mit offenbarer Gewalt oder mit Gewalt=,thätigkeit durch bewaffnete oder unbewaffnete Aufläufe und Zusam-menrottungen gegen Personen, oder gegen das National= und Pri-vat=Eigenthum begangen werden, so wie für den Schaden und dieUnkosten, welche dadurch mögen veranlaßt werden.Im Falle die Bürger der Gemeinde an den auf ihremGebiethe durch Aufläufe oder Zusammenrottungen begangenen Ver-brechen Theil genommen hätten, ist die Gemeinde verbunden, demStaate eine Geldbuße zu bezahlen, welche dem Betrage der Haupt-Entschädigung gleich kommt.3. Wenn die Aufläufe oder Zusammenrottungen aus Einwoh-nern von mehrern Gemeinden bestanden haben, so sind sie alle fürdie begangenen Verbrechen verantwortlich, und müssen sowohl zuden Entschädigungs=Kosten als zu der Geldbuße beytragen.4. Die Einwohner der zu diesem Beytrage verbundenen Ge-meinde oder Gemeinden, welche behaupten, daß sie keinen Antheilan den Verbrechen genommen haben, und gegen welche kein Beweisvorhanden ist, daß sie Mitschuldige oder Theilnehmer der Zusam-menrottungen waren, können gegen die Urheber und Mitschuldigeder Verbrechen ihren Recurs nehmen.5. Wenn die Zusammenrottungen durch Individuen gebildetworden sind, welche nicht zu der Gemeinde, auf deren Gebiethedie Verbrechen begangen worden sind, gehören, und wenn dieGemeinde alle Maßregeln, welche in ihrer Macht waren, genommenhatte, um die Verbrechen zu verhüten, und die Urheber derselbenzu entdecken, so ist sie von aller Verantwortlichkeit frey.6. Wenn durch die Folgen der Zusammenrottungen und Auf-läufe ein Individuum, es mag nun in der Gemeinde wohnhaft
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