I. Abschn. Verwaltende Polizey.266Nacht⸗Wache und durch die kaiſerl. Gendarmerie unterſtützet.Die Tag⸗Wache muß auf die allgemeine Ruhe, die Bettler,Vagabunden und jedes unnütze Gesindel, auf die Sicherheitund die Reinlichkeit der Straßen ihr Augenmerk richten, zujedem Zusammenlaufe sich verfügen, jedem zur Hülfe rufen-den Bürger Beystand leisten; die Nacht=Wachen müssenbeständig gegen einander patrouilliren, um Diebstähle mitEinbrüchen und Mordthaten zu verhindern, sie müssen sichversichern, ob die Thüren der Häuser und die Boutiquengehörig verschlossen sind; besondere Vorsichts=Maßregeln sindin dieser Hinsicht zu Marktzeiten nothwendig; die auf dieThürme gestellten Feuer=Wachen sehen, ob nirgends eineFeuersbrunst ausgebrochen sey, und geben alle Viertelstundenzum Beweise ihrer Wachsamkeit ein Zeichen mit einem Horneoder auf eine andere Art. — Um die Sicherheit in den größernGemeinden besser zu handhaben, und die Aufsicht währendder Nacht zu erleichtern, werden solche beleuchtet; die Be-leuchtungs=Kosten werden aus der Municipal=Casse bestritten;an denjenigen Orten, wo es eingeführt ist, daß gewisse Be-wohner vor ihren Häusern beleuchten müssen, werden jenevon dem Polizey=Gerichte bestraft, welche dieses versäumen.(Nro. 3 des 471. Art. des St.=G.) In den Gemeinden, wonicht beleuchtet wird, schreiben die Maire vor, daß niemandnach der Polizey=Stunde ohne Licht über die Straßen gehe.Die Handhabung der Sicherheit auf den Landstraßen ist ins-besondere der kaiserl. Gendarmerie anvertraut, welche gewöhn-lich Amtsritte macht, Patrouillen ausschicket, wenn außer-ordentliche Umstände es erfordern. (Siehe V. Cap. II.Abschn.) — Wenn nahe an den Landstraßen sich Gehölz,Sträuche, Wälder oder Höhlungen befinden, welche übelge-sinnten Personen zum Verbergungs=Orte dienen, und auswelchen sie die Reisenden anfallen können, so müssen dieerstern auf einige Entfernung ausgerottet, und die letzternangefüllt werden.
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