IV. Cap. 5. XLII. Polizey=Maßregeln in Betreff der Feuersbrünste 363jeder zu seiner Beschäftigung, und die anwesenden Polizey-Beamten haben nur auf die neuen Zufälle zu sehen. ZurHandhabung der Ordnung, Hindanhaltung störender Zuseherund Verhinderung der Diebstähle ist es nothwendig, daß beyeiner Feuersbrunst sowohl Bürger= als Soldaten=Wachen anihren angewiesenen Posten erscheinen. Ein Theil davon besetzetdie Zugänge zu dem Feuer, damit die ab- und zufahrendenLöschgeräthe sich nicht verwirren; ein anderer Theil besetzetdas nothleidende Quartier, um den Polizey=Beamten aufjeden Fall zur Hand zu seyn; ein Theil dienet in einer ge-fahrvollen Gegend den dahin geretteten Gütern zur Sicher-heit. Es gehöret auch noch zur guten Ordnung der Feuer-Anstalten, daß Wundärzte mit ihren Gehülfen und dem noth-wendigen Geräthe zur Hülfe der etwa Verletzten in der Nähesind. Endlich müssen die Feuer=Ordnungen auf die sogenann-ten Flugfeuer bedacht seyn, damit, wenn bey einem Windean mehreren Orten zugleich Feuer entsteht, nicht einer oderder andere vom Löschgeräthe und von Arbeiten entblößet,oder vielleicht beyde durch unvorsichtige Theilung der Hülfeder Noth überlassen werden. Es sind daher bey einem Feuerniemahls alle Löschgeräthe und Arbeiter zugleich anzuwenden,sondern ein Theil davon auf jeden Fall zurückzuhalten, welchedann an einem andern Orte und in eben der Ordnung daszu verrichten haben, was bey dem Haupt=Feuer gesagt wor-den ist.Die oben angeführte Feuer=Ordonnanz vom 15. Nov.1781 enthält verschiedene Verfügungen, welche einer Feuer-Ordnung zur Grundlage dienen können. — Die Polizey=Or-donnanz vom 21. Jun. 1726 autorisirt, die anschießendenHäuser niederreissen zu lassen, wenn nach dem Gutachten derKunstverständigen dieses nothwendig ist, um der Verbreitungdes Feuers Einhalt zu thun.Es wird sehr vortheilhaft seyn, wenn die Maire in ihrenGemeinden Feuerverſicherungs⸗Anſtalten zu errichten ſuchen,weil durch solche der Schaden desjenigen, dessen Gebäude
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