Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
362
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1. Abschn. Verwaltende Polizey.362stecket. Die schleunige Löschung des Feuers fordert Löschge-räthe, Arbeiter, und ohne welches alles übrige unnütz wird,genaue Ordnung. Jeder Haus=Eigenthümer muß nach derGröße seines Hauses verpflichtet seyn, sich mit kleinerenLöschgeräthen, nehmlich Wassereymern, Feuerhacken, Dach-leitern, Wassertonnen, welche jederzeit gefüllt sind, Later-nen, Krampen und Schaufeln in einer gewissen Anzahl zuversehen. Die größeren Löschgeräthe, als fahrbare Tonnen,Wasserwägen mit allem Zubehör, hohe Leitern mit Spritz-stangen, große Feuerhacken, große Feuerspritzen auf Rädern,kleinere Feuerspritzen auf Tragstangen u. dgl. müssen ingewissen Bezirken der Stadt in Bereitschaft gehalten werden.Bey dem ersten Feuerzeichen müssen die Geräthschaften her-beygeschafft werden. Damit es bey der Feuergefahr nichtan nothwendigen Arbeitern mangele, müssen von Seiten derPolizey in jedem Quartiere eine gewisse Anzahl Feuerleute,Schornsteinfeger, Maurer, Zimmer=Brunnleute und Taglöh-ner zur Hand gehalten seyn, welche bey geschehener Anzeigesogleich nach dem nothleidenden Quartiere abgesendet werden,Die Wirksamkeit aller dieser Anstalten kommt insbeson-dere auf Ordnung und diese auf genaue Vorschrift an, wosich ein jeder der Arbeiter einzufinden, was derselbe zu ver-richten habe. Es muß also in der Feuer=Ordnung jeder Classevon Arbeitsleuten ihr Standort und ihre eigentlichen Beschäf-tigungen angewiesen, andere zu den Spritzen, andere zu denHandgeschirren, Brunnen, Leitern und dergleichen verordnetwerden, wodurch am leichtesten die Verwirrung, die sonstsich selbst im Wege steht, dem Geschrey, welches niemandhört, dem niemand gehorchet, vorgebeugt wird. Wenn dieseVorschrift vorhin vorhanden, und genug bekannt ist, so gehet*) Nebst dem müssen alle arbeitsfähigen Bürger der Gegend,wo das Feuer ausgebrochen ist, eingeladen werden, hülfreiche Handzu leisten; wer die von der Polizey verlangte Hülfe oder Dienst-leistung verweigert, wird mit einer Geldbuße von 6 bis 10 Francsbestraft. (Nro. 12 des 475. Art. des St.=G.)