IV. Cap. S. XLII. Polizey=Maßregeln in Betreff der Feuersbrünste. 361G. bäuden beysammen befänden, sollen die Municipal=Ver-waltungen die schleunigsten Maßregeln ergreifen, um Feuers-brünsten vorzubeugen, und um sogar diejenige Anstalt, derenVerlegung am leichtesten und wohlfeilsten ist, anderswohinzu verlegen.Die Erfahrung hat gelehret, daß Bettler und herum-ziehendes unbekanntes Gesindel die Häuser und Scheuren inBrand stecken, um sich gegen die Besitzer derselben wegenVerweigerung eines Zehrpfenninges oder Obdaches zu rächen;werden die Gesetze und Beschlüsse, welche dergleichen verdäch-tige Personen betreffen, auf das pünctlichste von den Poli-zey=Beamten vollzogen, so ist weniger von ihnen in dieserHinsicht zu befürchten.Entstehen ungeachtet aller Vorsichts=Maßregeln, welchewir angeführt oder auf welche wir hingewiesen haben, den-noch Feuersbrünste, so muß die Polizey besorgt seyn, wiesie dieselben sogleich entdecken und die Bürger zur Rettungherbeybringen möge.Zu diesem Ende, sagt Sonnenfels in seinem Werkeüber die Polizey=Wissenschaft, muß der gewöhnlichen Tag-und Nachtswache anbefohlen seyn, auf dergleichen Fälle zu-gleich ein aufmerksames Auge zu haben. Es müssen zurBeobachtung des Feuers auf den erhabensten Orten, denThürmen u. dgl. eigentliche Feuerwachen bestellt seyn, denenvorgeschrieben ist, wie sie ihre Wachsamkeit anzeigen, undauf welche Weise sie die Gefahr ankündigen sollen. Am erstensind davon zu benachrichtigen die Maire und Polizey=Commis-sare, und die, welche von Seiten der Polizey zu Hülfe zukommen bestellt sind. Dieses geschieht durch einen mündlichenBericht des Feuerwächters. Dann wird nach Unterschied derWache und des Gebrauchs, mit einem Feuerschuß, Stürmungder Feuerglocke, Trommelrühren, das bekannte Feuerzeichengegeben; zugleich auch zur Richtschnur der Bürger ein sicht-bares Zeichen, z. B. bey Tag eine Fahne, bey Nacht eineLaterne, nach der Gegend hin, wo die Brunst ist, ausge-
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