Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
360
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2501. Abschn. Verwaltende Polizey.Art. 1. Die Maschinen und Decorationen für die Thea-ter sollen in allen Gemeinden, wo solche existiren, in einemvom Schauspiel=Saale abgesonderten Magazine niedergelegtwerden. 2. Die Schauspiel=Directoren und Unternehmer sollenin dem Saale ein immer mit Wasser angefülltes Behältnißund wenigstens eine Feuerspritze, die immer im brauchbarenStand ist, in Bereitschaft haben. 3. Sie sollen jederzeitgeübte Pompiers besolden, so daß immer im Nothfalle einehinlängliche Anzahl zum Dienste vorhanden ist. 4. EinPompier soll beständig im Innern des Saals Wache stehen.5. Ein Wachposten soll bey jedem Theater so angelegt wer-den, daß eine Schildwache, alle Stunden abgelöst, unauf-hörlich mit einem Pompier im Innern, außer der Zeit derVorstellungen wachen könne. 6. Am Ende der Schauspielesoll der Concierge, von einem Wachthund begleitet, alle Theiledes Saales besichtigen, um sich zu versichern, daß niemandim Innern versteckt geblieben und keine Anzeige vorhandenist, welche eine Feuersbrunst befürchten ließe. 7. Diese Be-sichtigung nach dem Schauspiele soll im Beyseyn eines Muni-cipal=Verwalters oder eines Polizey=Commissars geschehen,welcher solche in dem Register constatirt, den der Conciergezu diesem Ende hält. 9. Jedes Theater, in welchem dieoben vorgeschriebenen Vorsichts=Maßregeln und Formalitäteneinen einzigen Tag vernachläßiget oder unterlassen wordensind, soll auf der Stelle geschlossen werden.Das Gesetz vom 9. Frim. 3. J. enthält folgende Verfü-gungen, welche hieher gehören:Art. 1. Keine Gewehr= oder Salpeter=Fabriken, keineMagazine von Fourage oder von andern brennbaren Sachen,dürfen in den Gebäuden angelegt werden, in welchen sichBibliotheken, Musäen, Cabinete der Naturgeschichte und an-dere kostbare Sammlungen von Gegenständen der Wissen-schaften und Künste befinden. 2. Im Falle Werkstätten oderMagazine und Niederlagen von Gegenständen der Künste undWissenschaften sich am nehmlichen Orte oder in benachbarten