Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
359
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IV. Cap. 5. XIII. Polizey=Maßregeln in Betreff der Feuersbrünste. 359auf dem Felde in einer Entfernung von weniger als hundertMetern von den Häusern, Gebäuden, Waldungen, Heiden,Baumgärten, Pflanzungen, Hecken, Getreide= Heu= Stroh-Futter=Haufen, oder irgend einer andern Niederlage brenn-barer Materien Feuer anzündet, oder Feuer oder Licht ohnehinlängliche Vorsorge trägt, oder zurückläßt, oder Kunstfeueraus Nachläßigkeit oder Unvorsichtigkeit anzündet oder abbrennt,und dadurch Schuld daran ist, das gesagtes Eigenthum inBrand geräth, soll mit einer Geldbuße von wenigstens fünf-zig und höchstens fünf hundert Francs bestraft werden. Der471. Art. des nehmlichen Gesetzbuchs bestimmt Polizey=Stra-fen gegen diejenigen, welche Backofen, Kamine oder Ham-merwerke, worin man Gebrauch vom Feuer macht, zu unter-halten, auszubessern oder zu reinigen vernachläßigen, so wiegegen jene, die dem Verbothe an gewissen Orten Kunstfeuerabzubrennen, zuwiderhandeln.Durch den 19. Art. 27. Tit. der Forst=Ordonnanz istjedermann verbothen, in den National=Waldungen und jenen,welche Gemeinheiten zugehören, Asche zu brennen, wenn nichthiezu eine Erlaubniß von der Forst=Verwaltung gegeben wor-den ist, welche die Plätze zu bestimmen hat, wo die Aschegebrannt werden soll; der 22. Art. untersagt das Anbrennender Bäume, und verordnet, daß die Kohlengruben an solchenOrten angelegt werden sollen, welche am wenigsten Holzhaben, und von den Bäumen und dem jungen Anwuchseam weitesten entfernt sind.Um das Abbrennen der Schauspielhäuser zu verhindern,hat die Regierung den 1. Germ. 7. J. folgenden Beschlußerlassen:setzen, und bey dem Schutte zu arbeiten, nachdem das Feuergelöscht ist; widrigenfalls soll ein jeder der erwähnten Meister,Gesellen, Arbeiter oder Lehrjungen eine Geldstrafe entrichten.22. Jedes Jahr sollen an den Ecken der Straßen Anschlag-Zettel angeheftet werden, welche die Oerter anzeigen, wo dieWachstuben gelegen, und wo die Spritzen, Wasserwägen und Was-serfässer niedergesetzt sind.