Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
358
Einzelbild herunterladen
 

1. Abschn. Verwaltende Polizey.358buchs sagt: Wer Backöfen, Kamine, Schmieden, Häuseroder Hammerwerke, die in der Nähe von fremdem beweg-lichen oder unbeweglichen Eigenthum gelegen sind, veraltenläßt, oder auszubessern oder zu reinigen vernachläßigt, oder18. Im Falle einer Feuersbrunst, sind diejenigen Bürger undEigenthümer, bey denen das Feuer ausgebrochen ist, verbunden,den Commissaren, Spritzen=Aufsehern, den wachehabenden Offizierenund andern Polizey=Beamten, welche sich melden sollten, um ihnenzu helfen, ihre Häuser zu öffnen; und im Weigerungs=Falle sollendie Thüren auf Befehl gedachter Commissare, welche über die Wei-gerung erwähnter Eigenthümer oder Miethsleute der Häuser einenVerbal=Prozeß aufsetzen müssen, aufgebrochen und eingehauen wer-den; wir befehlen gleichfalls allen Bewohnern der Straße, wo dieFeuersbrunst ist, und selbst jenen der umliegenden Straßen, dieThüren ihrer Häuser offen zu halten, und Wasser aus ihrenBrunnen schöpfen zu lassen, wenn sie für den Dienst der öffent-lichen Spritzen und der bey der Feuersbrunst angestellten Arbeiterdazu aufgefordert werden; diejenigen, welche Hilfe zu leisten oderihre Häuser zu öffnen sich weigern sollten, verfallen in eine Geld-strafe.(Siehe die Nro. 12 des 475. Art. des St.=G.)19. Die für die Feuersbrünste bestimmten Fässer müssen immervoll Wasser seyn; wir befehlen den Schuttführern und andernFuhrleuten, bey welchen gedachte Fässer niedergesetzt sind, auf denersten Wink, und so geschwind als möglich, sie an die Orte zuFühren, wo das Feuer ausgebrochen ist.20. Die Specerey- und Wachshändler, welche am nächstenbey der Feuersbrunst wohnen, sind unter Geldstrafe verpflichtet,ihre Läden offen zu halten, und auf Befehl der Commissare gegenBezahlung alle Fakeln zu liefern, die erforderlich sind, um denbey der Feuersbrunst beschäftigten Arbeitern zu leuchten.21. Wir befehlen, daß alle Maurer⸗Meiſter, Zimmerleute,Schieferdecker, Bleydecker und andere Handwerker und Professio-nisten, auf den ersten Wink, der ihnen von einer Feuersbrunstgegeben wird, und auf die Aufforderung der Polizey=Commissareund Beamten, auf der Stelle sich nach dem Orte der Feuersbrunstbegeben, und ihre Geſellen, Lehrjungen und Arbeiter mit dennöthigen Werkzeugen dahin ſchicken ſollen, es ſey um bey demLöschen des Feuers zu helfen, wenn sie von den Spritzen=Aufsehernbazu aufgefordert sind, oder um die Gebäude in Sicherheit zu