IV. Cap. §. XLII. Polizey=Maßregeln in Betreff der Feuersbrünste. 357verordnen die Reparation oder Niederreissung derjenigen Back-öfen oder Schornsteine, welche sich in einem solchen Zustandedes Verfalls befinden, daß dadurch Feuersbrünste oder andereUnfälle entstehen können. Der 458. Art. des Straf=Gesetz-bleibt. Auch sollen die gedachten Werkmeister, ehe sie solche zweyWerkstätte in einem Hause anlegen, dem Polizey Commissar ihresQuartiers die Anzeige davon machen, welcher dann sich an Ortund Stelle begeben, und einen Verbal=Prozeß darüber verfertigenwird.15. Wir verbiethen einem jeden von neuem und ausdrücklichSchwärmer, Raketen, Feuerbüchsen oder andere Feuerwerke abzu-brennen, Pistolen, Musketen oder anderes Feuergewehr loszu-schießen, es sey auf Höfen, in Gärten oder aus den Fenstern derHäuser, aus welcher Ursache und bey welcher Gelegenheit es wolle,und nahmentlich an Festtagen und bey öffentlichen Freudenfesten,so wie auch Flinten, Pistolen oder anderes Feuergewehr zu gebrauchen.16. Wir befehlen ausdrücklich allen Eigenthümern und Mieths-leuten der Häuser, bey öffentlichen Freudenfesten ihre Läden zuschließen, genau die Zimmerfenster, Dachfenster, Rundfenster, undüberhaupt alle Oeffnungen der Böden der ihnen gehörigen odervon ihnen bewohnten Häuser genau zuzumachen und zuschließen zulassen, gedachte Böden mögen leer oder angefüllt seyn, deßgleichenauch die Thüren und Fenster der Zimmer, Schoppen und Ställe,so wie die Fenster und Oeffnungen der Keller, Grotten und andererOerter, in welchen Stroh; Heu, Holz, Tonnen, Talg oder anderebrennbare Materien sich befinden, zuzuschließen, bey Strafe vonzwey hundert Francs; wir befehlen außerdem den Specereyhändlernwährend gedachter Zeit die Thüren und Fenster ihrer Keller undWaaren=Lager genau verschlossen zu halten, und den Lichtgießernund Saamenhändlern die Heu= und Strohbünde, welche sie außer-halb ihrer Läden auszulegen gewohnt sind, einzuziehen.17. Wir befehlen gleichfalls allen Eigenthümern von Häusern,in denen es Brunnen gibt, solche in gutem Stande zu erhalten,so daß sie wenigstens zwey und zwanzig Zoll Wasser halten, selbigereinigen, vertiefen und sogar ausgraben zu lassen, wenn gedachterVorrath von Wasser abnehmen sollte; befehlen auch gedachten Eigen-thümern und Haupt=Miethsleuten, ihre Brunnen immer mit gutenund wohlbeschaffenen Aufwind=Kloben zu versehen, und dafür zusorgen, daß sich beständig an demselben Stricke ein oder mehrereEymer befinden, welche im Nothfalle dienen können.
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