Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
356
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I. Abschn. Verwaltende Polizev.356die Backöfen und Rauchfänge aller derjenigen Häuser undGebäude zu untersuchen, die weniger als hundert Klaftervon den andern Wohnungen entfernt sind; diese Untersuchun-gen werden acht Tage vorher angekündiget; diese Beamtenoder Pferdeknechte, und andere, weder in ihrer Behausung undauf ihrem Hofraum, noch auf den Straßen Stroh, Mist, Garten-Uurath und Auskehricht verbrennen; wir gebiethen ihnen dergleichenSachen wegzuräumen und an die gewöhnlichen Mist=Plätze bringenzu lassen.9. Die Heu= und Strohhändler sollen ihr Heu und Strolin sichern und verschlossenen Orten verwahren, damit kein Unglückentstehen könne; wir verbiethen ihnen, es vor ihren Hausthürenbey Tage oder bey Nacht liegen zu lassen11. Wir verbiethen den Tischlern, Schreinern, Koffermachern,Drechslern, bey Nacht anders als mit Lichtern, welche in Laternenverschlossen sind, zu arbeiten.13. (Die Bäcker, Paſtetenmacher, Schloſſer, Schmiede undandere, welche für ihr Gewerbe Oefen, Küchen rc. gebrauchen,sollen ihre Kamine einmahl in jedem Monate fegen lassen, und dieKohlen nicht anders als mit eisernen oder kupfernen Instrumentenauslöschen; auch ist ihnen verbothen, ihr Holz im Ofen zu trocknen.)14. Die Polizey Ordonnanz vom 1. Febr, 1781 betreffend dieWagner=Meister, Tischler und andere, welche in Holz arbeitenund mit ihrer Profession die Arbeit der Schlosser, der Klein= oderGrobschmiede verbinden, soll nach Form und Inhalt vollzogenwerden. Demnach sollen die, welche dergleichen Professionen ineinem und demselben Hause treiben, zwey Werkstätten haben, diedurch eine, wenigstens 2 Schuh hohe Mauer, welche ganz ohneZimmerholz gebaut seyn muß, voneinander getrennt sind; auchdürfen die Schmiedeöfen nicht an diese Mauer anstoßen, und keinLehrling oder Geselle, der in Holz arbeitet, darf in der Schmiedegebraucht werden. Ferner soll die Verbindungs=Thüre zwischenbeyden Werkstätten so angelegt werden, daß die Funken von derSchmiede nicht in die anstoßende Werkstatt fliegen können; auchsoll kein Holz noch Abfälle, noch Stücke von Wagner= oder Tischler-Arbeit in die Schmiede gelegt werden, das ausgenommen, wasschon vollendet ist, und dann mit Eisen beschlagen wird; jedochsollen auch diese Stücke am Ende des Tages von da weggenommen,und an einen von der Schmiede abgesonderten Ort gestellt werden,so daß bey Nacht in diesen Werkstätten nichts brennbares liegen