Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
355
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IV. Cap. 5. XIII. Polizey=Maßregeln in Betreff der Feuersbrünste. 355Verfügungen, über deren Vollziehung die Maire und anderePolizey=Beamten auf das sorgfältigste wachen müssen.Der 9. Art. 2. Tit. des Ges. vom 28. Sept. 6. Oct.1791 verpflichtet die, Maire, wenigstens einmahl im Jahre*) Art. 1. (Dieser Art. erneuert die Vorschriften, welche indem eben angeführten 6. Art. der Ordonnanz vom 1. Sept. 1779enthalten sind.)2. Wir verbiethen allen Eigenthümern, zu leiden, daß in ihrenHäusern irgend eine vorschriftswidrige Arbeit gemacht werde; imUebertretungs=Falle sollen sie gehalten seyn, alle Röhren, Feuer-heerde und Kamin=Verkleidungen, welche nicht den Verordnungendes vorhergehenden Artikels gemäß gebaut sind, auf ihre Kostenwegreissen zu lassen.3. Wir besehlen allen Eigenthümern und Miethsleuten derHäuser, pünctlich, wenigstens viermahl im Jahre die Kamine dervon ihnen gemietheten, wieder vermietheten, oder bewohnten Zim-mer und anderer Orte, die Kamine der großen Küchen aber alleMonate fegen zu lassen.4. Wir verbiethen in der Zukunft bey einer Feuersbrunst Feuer-gewehre, die mit Kugeln, grober Schroot oder auch nur mit Pulvergeladen sind, in die Kamine abzuschießen.5. Wir verbiethen gleichfalls allen Einwohnern, den Fuhr-leuten, Kutschen=Vermiethern, Pferdehändlern und Verleihern,Karrenführern, Kutschern, Stall= und Pferdeknechten, überhauptjedermann auf die Böden und in die Scheunen, wo Heu, Stroh,Kohlen oder andere brennbare Materialien vorhanden sind, zugehen, wenn das Licht nicht gehörig in gut verschlossenen Laternensich befindet, so daß gar kein Unglück entstehen kann; auch ver-biethen wir ihnen, in gedachte Vorraths=Schennen, Ställe und aufBöden mit angezündeten Tabaks=Pfeifen zu gehen, und dort zurauchen. Auch verbiethen wir allen Strohhändlern, in ihre Scheu-nen, auf ihre Böden und andere Orte, wo sie ihr Stroh aufbe-wahren, bey der Nacht mit Licht zu gehen, wofern dasselbe nichtin einer Laterne steht, auch auf gedachten Böden, in den Scheunenoder an andern Orten, wo sie ihr Stroh aufbewahren, in derNacht und vor Tages=Anbruch zu keiner Jahrszeit zu arbeiten, oderdaselbst aus was immer für einem Grunde und Vorwande mitLicht zu arbeiten.6. Auch sollen gedachte Pferdehändler, Fuhrleute, Kutschen-Vermiether und Pferde=Verleiher, Karrenführer, Kutscher, Stallt