1. Abschn. Verwaltende Polizey.354sorgfältig entsernet wird, wenn die Nachläßigkeiten und Un-vorsichtigkeiten, wodurch ein Brand entstehen kann, hindan-gehalten werden, und endlich wenn die Polizey ein aufmerk-sames Auge auf verdächtiges Gesindel richtet.Der 6. Art. der Ordonnanz vom 1. September 1779 *)bestimmt die Art und Weise, wie die Schornsteine, Feuer-herde 2c. gebaut werden müssen; im Uebertretungsfalle wer-den alle Röhren, Feuerherde und Kamin=Verkleidungen aufKosten der Eigenthümer niedergerissen. — Ueber die Entfer-nung aller brennbaren Gegenstände, und über die Maßregeln,einem nachläßigen und unvorsichtigen Betragen, welches Ver-anlaßung zu einer Feuersbrunst werden kann, vorzubeugen,enthält die Feuer=Ordonnanz vom 15. Nov. 1781 vortreffliche*) Art. 6. Wir verbiethen auch ausdrücklich allen Eigenthü-mern, Baumeistern, Entrepreneurs, Maurer=Meistern, Zimmerleutenund andern Handwerkern, künftig die Kamin=Verkleidungen vonHolz zu verfertigen oder verfertigen zu lassen, oder Kamin=Röhrengegen hölzerne Wände anzulegen, die Heerde der Kanrine auf denBalken der Fußböden, oder irgend Holzwerk in den Schornsteinenanzubringen; diese müssen so gebaut werden, daß das Balkenwerkund Dachholz drey Schuh /weit von den dicken Mauren entferntbleiben; wir befehlen, daß die Kamin=Röhren immer und in allenFällen zehn Zoll breit und dritthalb Schuh lang, oder wenigstenszwey und ein Viertel Schuh in kleinen Zimmern seyn sollen, aus-genommen, wenn alte Gebäude ausgebessert werden sollen, inwelchem Falle man den Kamin=Röhren nur zwey Schuh in derLänge zu geben braucht, wenn man hiezu gezwungen ist, um denEigenthümern die Ausgaben, welche die Anlegung neuer Bödenerfordert, zu ersparen, aber in dieser Länge ist der sechs Zoll breiteRand von Anwurf, welcher auf jeder Seite des Holzwerkes ange-bracht seyn muß, nicht begriffen, so daß im Ganzen bey neuenGebäuden die Oeffnung drey Schuh und einen Zoll, und bey altenwenigstens zwey Schuh zehn Zoll beträgt, und im Nothfalle sollsie zwischen gedachtem Holzwerke, welches beworfen seyn muß, sowohl bey den Balken, als dem Dach= und anderm Holze sechsZoll ausmachen, so daß auf diese Art kein Brand entstehen kann;und alles in Gemäßheit dessen, was durch die Ordonnanz der Bau-Kammer vom 19. Jul. 1760 vorgeschrieben ist.
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