IV. Cap. §. XIII. Polizey=Maßregeln in Betreff der Feuersbrünste. 357Crystallen besetzt sind, deren Oberfläche ganz emaillirt ist,oder die den Aufdruck der Stempel ohne Beschädigung nichtaushalten können, sollen fernerhin allein von der Probe undder Zahlung der Garantie=Gebühr befreyt seyn. 2. Alleandere Juwelier= und Goldschmieds=Arbeiten ohne Ausnahmeund Unterschied, die mit ächten oder falschen Steinen oderPerlen, mit Crystallen, in welcher Menge es immer sey,besetzt oder emaillirt sind, sollen der Probe und der Bezah-lung gedachter Gebühr unterworfen seyn. Den 27. Frimaire7. J. verordnete die Regierung folgendes: „Art. 1. Derim 82. Art. des Gesetzes vom 19. Brüm. 6. J. angeführteBeſichtigungs⸗Stempel ſoll nicht auf diejenigen Goldſchmieds-Arbeiten geprägt werden, die in den eroberten und mit Frank-reich vereinigten Ländern verfertiget worden sind. 2. BesagteArbeiten sollen mit dem Stempel geprägt werden, welcherdie Buchstaben E T führt, und den der 22. Art. des nehm-lichen Gesetzes bezeichnet; derselbe soll statt eines Besichti-gungs⸗Stempels dienen, und unentgeldlich aufgeſchlagen wer-den. 3. Besagter Stempel darf nur zwey Monate lang vonder Bekanntmachung dieser Verordnung anzurechnen aufge-schlagen werden; nach Verlauf dieser Frist sind diese Arbeitender Probe, den Gehalt=Stempel und der Garantie=Gebührunterworfen.§. 42. Polizey=Maßregeln in Betreff derFeuersbrünste.Unter den Versehen, durch welche die Bürger Schadenan ihrem Vermögen leiden, verdienen besonders die Feuers-brünste die Aufmerksamkeit der Polizey; um diesen zuvorzu-kommen, müssen die Maire durch förmliche Beschlüsse Feuer-Ordnungen festsetzen. Der Zweck derselben ist, die Eniste-hung der Feuersbrünste zu verhindern, dieselben, wenn sieentstanden sind, frühzeitig zu entdecken und bekannt zu machen,das entstandene Feuer geschwind zu löschen.Feuersbrünste werden nicht so leicht entstehen, wenn dieHäuser vorschriftsmäßig gebauet sind, wenn alles brennbareHandbuch. I. Th.
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