I. Abschn. Verwaltende Polizey.352falls bey allen Nachsuchungen, Aufgreifungen und gerichtlichenVerfolgungen, die durch Uebertretungen des gegenwärtigenGesetzes veranlaßt werden, Statt haben.106. Die Nachsuchungen können nur unter Beobachtungdes 76. Artikels der Constitution vorgenommen werden.107. Jedes vollendete und nicht gestempelte Werk, dasbey einem Handelsmanne oder Fabrikanten gefunden wirdsoll in Beschlag genommen, und es sollen darüber gerichtlicheVerfolgungen bey dem Correctionnel=Gerichte angestellt werden.Die Eigenthümer der arretirten Sachen sollen zur Confisci-rung derselben und außerdem zu den vom Gesetze bestimmtenStrafen verurtheilt werden.108. Sollen gleichfalls hinweggenommen und confiscirtwerden alle Gold- und Silber-Arbeiten, auf welchen dieStempel=Zeichen aufgepfopft, aufgelöthet oder nachgedrucktsind, auf welche Art es auch seyn möge; und der Besitzer,welcher dieß weiß, soll zu 6jähriger Kettenstrafe verurtheiltwerden.109. Die mit falschen Stempeln bezeichneten Waarensollen in allen Fällen confiscirt werden, und diejenigen,welche solche wissentlich behalten oder zum Verkaufe aus-setzen, sollen das erste Mahl zu einer Geldbuße von 200 Fr.,das zweyte Mahl zu einer Geldbuße von 400 Fr. verur-theilt, und diese Verurtheilung soll auf ihre Kosten im gan-zen Umfange des Departements angeschlagen werden; imdritten Uebertretungs=Falle soll die Strafe in einer Geldbußevon 1000 Fr. und der Untersagung alles Gold= und Silber-handels bestehen.110. Alle Bürger, außer den Angestellten, welchen dieAufdrückung gesetzmäßiger Stempel übertragen ist, sollen,wenn sie Stempel, und wenn es auch ächte sind, gebrauchen,zu einer einjährigen Einsperrung verurtheilt werden.(Die Regierung erließ den 2. Messidor 6. J. folgendenBeschluß: „Art. 1. Die Juweelier=Arbeiten, die nur leichtmit ächten oder falschen Edelsteinen oder Perlen oder mit
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