IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 251die man ihnen angezeigt hat, sich hinbegeben, und daselbstdie falschen Stempel, die damit bezeichneten Werke undStangen, so wie die vollendeten und unbezeichneten Werke,die sich vorfinden, in Beschlag nehmen; sie können sichnöthigenfalls von dem Probirer oder von einem seiner Agen-ten begleiten lassen.102. Es soll augenblicklich, und ohne von der Stellezu gehen, ein Verbal=Prozeß über diese Aufgreifung und ihreUrsachen aufgesetzt werden; derselbe soll die Aussagen allerinteressirten Parteyen enthalten, und von ihnen unterzeichnetwerden; er soll in der Frist von höchstens 10 Tagen demkaiserl. Procurator bey dem Correctionnel=Gerichte zugestelltwerden, welcher alsdann, gleichfalls innerhalb 10 Tage,die gerichtlichen Verfolgungen anzustellen hat.103. Die ergriffenen Stempel, Arbeiten und andereSachen sollen unter die Siegel des Maire oder Adjuncten,der anwesenden Angestellten des Garantie=Büreau, so wiederjenigen Person, bey welcher die Aufgreifung geschieht,gelegt werden, damit sie ohne Verzug auf die Kanzley desCorrectionnel=Gerichts niedergelegt werden können.104. Wenn dieses Gericht die Confiscirung der ergrif-fenen Sachen erkennt, sollen sie dem Einnehmer der (ver-einigten Gebühren) zugestellt werden, um verkauft zu wer-den. Vom dem Erlöse soll ein Zehntheil genommen, unddemjenigen, der das Verbrechen zuerst denuncirt hat, gege-ben, ein anderes Zehntheil soll in gleichen Portionen unterdie Angestellten des Garantie=Büreau vertheilt, und der Rest,so wie die Geldbußen, in die Casse des Einehmers der (ver-einigten Gebühren) abgeliefert werden.105. Die nehmlichen Formen und Verfügungen, welchedurch die obigen vier Artikel vorgeschrieben sind, sollen gleich-ohne den Beytritt gedachter Angestellten in Beschlag, führen hier-über Protokoll, und hinterlegen das Ganze bey der Kanzley desCorrectionnel=Gerichts. (Schreiben des Finanz=Ministers vom 8.Floreal 8. J.)
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