IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 349sind, auf die Vergehen der umherziehenden Kaufleute an-wenden.Siebenter Titel. Von der Fabrication derGold= und Silber=Auflegung und Plattirung aufalle Metalle. Art. 95. Wer Gold oder Silber auf Kupferoder jedes andere Metall plattiren oder auflegen will, istverbunden, die Anzeige davon bey dem Unter=Präfecten unddem Präfecten seines Departements und bey der Münz=Ver-waltung zu machen.96. Er kann das Gold und Silber in jeder Proportion,die er für dienlich hält, dabey gebrauchen.97. Er ist verbunden, auf jede seiner Arbeiten seinenbesondern Stempel, der nach dem 14. Art. des gegenwär-tigen Gesetzes von der Münz=Verwaltung hat bestimmt wer-den müssen, aufzudrücken. Er soll dem Gepräge diesesStempels das Gepräge der Zahlen beyfügen, welche die indem Werke enthaltene Quantität Goldes und Silbers anzei-gen; überdieß soll auf dem Werke das Wort aufgelegtganz in Buchstaben geſetzt werden.98. Der Beleg=Fabrikant soll Tag für Tag die Verkäufe,die er gemacht hat, in ein von dem Unter=Präfecten nume-rirtes und paraphirtes Register einschreiben. Es sollen ihm,so wie den Goldschmieden und Juwelenhändlern von derRegie der (vereinigten Gebühren) unbeschriebene Zettelgeliefert werden, und er ist verbunden, jedem Käufer einendieser Zettel zuzustellen, der seine Unterschrift nebst demDatum enthalten, und mit der Bezeichnung der Art desWerkes, seines Gewichtes und der darin enthaltenen Gold-und Silber=Quantität ausgefüllt seyn muß.99. Wenn den beyden vorigen Artikeln zuwidergehandeltwird, so sollen die Waaren, in Ansehung derer die Ueber-tretung Statt findet, confiscirt, und der Delinquent über-dieß zu einer Geldbuße verurtheilt werden, die für das ersteMahl im zehnfachen, für das zweyte Mahl im zwanzig-
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