Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
348
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.348Controleur soll die in seiner Abwesenheit bey ihm verfertigtenWaaren stempeln lassen.Zweyter Abschnit. Von den Verbindlich-keiten der umherziehenden Gold= und Silber-Waarenhändler. Art. 92. Die umherziebenden Gold-und Silber=Waarenhändler, oder solche, welche die Messebeziehen, sind, bey ihrer Ankunft in einer Gemeinde ver-bunden, sich bey dem Unter=Präfecten, oder da, wo diesernicht seinen Sitz hat, bey dem Maire zu melden, und ihmdie Sorten=Zettel der Goldschmiede, von welchen sie die Gold-und Silber=Waaren, die sie herumtragen, gekauft haben,vorzuzeigen. Was diejenigen Waaren betrifft, welche sievor dem gegenwärtigen Gesetze oder innerhalb zweyer Monatenach der Bekanntmachung desselben gekauft hatten, so sindsie gehalten, dieselben auf dem Garantie=Büreau des Bezirkszu declariren, damit sie sogleich, je nachdem die Waaren zudieser oder jener Art gehören, mit dem Alt=Stempel oderdem Besichtigungs=Stempel versehen werden können, undwenn diese Verbindlichkeit erfüllt ist, so hat man nicht nöthig,den Ursprung gedachter Waaren zu beweisen.93. Der Unter⸗Präfect oder der Maire ſoll die Zeichendieser Waaren durch Goldschmiede, oder, in Ermangelungderselben, durch Personen, welche die Merkzeichen und Stem-pel kennen, untersuchen lassen, um die Aechtheit derselbenzu constatiren.94. Der Unter=Präfect oder der Maire soll die Gold-und Silberwerke, die nicht nach der Vorschrift des 92. Art.mit Verkaufs-Zetteln begleitet, noch mit dem Alt- oder demBesichtigungs=Stempel versehen sind, oder deren Stempelnachgemacht scheinen, oder die nicht nach der Vorschrift desgedachten 92. Art. declarirt worden sind, in Beschlag nehmen,und dem Correctionnel=Gerichte zustellen lassen. Dieses Gerichtsoll die nehmlichen Strafen, welche im gegenwärtigen Gesetzefür die Goldschmiede wegen ähnlicher Uebertretungen bestimmt