Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
347
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IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 34787. Sie sollen, so wie die Händler und Fabrikanten vonGoldschmieds=Waaren den Käufern einen Sorten=Zettel zu-stellen, der gleichfalls von der Regie der (vereinigten Ge-bühren) geliefert werden muß, auf welchen sie die Art undForm eines jeden Werkes, und die Qualität der Steine, mitdenen es besetzt ist, zu schreiben haben, und der ihre Unter-schrift nebst dem Datum enthalten muß.88. Wenn den zwey obigen Artikeln zuwider gehandeltwird, so sollen die nehmlichen Strafen Statt finden, welchein solchem Falle gegen die Händler von Goldschmieds=Waarenbestimmt sind.89. Auch ist den Juweelenhändlern verbothen, in dennehmlichen Arbeitsstücken falsche Steine mit edeln zu ver-mischen, wenn sie nicht solches den Käufern erklären; unterStrafe, den Werth, den die Steine gehabt haben würden,wenn sie fein gewesen wären, erstatten, und außerdem eineGeldbuße von 300 Fr. erlegen zu müssen; beym zweytenMahle soll die Strafe dreyfach seyn, und die Verurtheilungauf Kosten des Delinquenten im ganzen Departement ange-schlagen werden; beym dritten Mahle soll er unfähig erklärtwerden, den Juweelenhandel zu treiben, und die Effecten,aus welchen sein Magazin besteht, sollen confiscirt werden.90. Wenn ein Goldschmied stirbt, soll sein Stempel,innerhalb 50 Tage nach seinem Absterben, im Garantie-Büreau seines Bezirkes abgegeben, und sogleich zerschlagenwerden. Bis dahin soll der einstweilige Inhaber oder Be-wahrer des Stempels wegen des Gebrauches, den er davonmacht, eben so wie die Gewerbe treibenden Fabrikanten,verantwortlich seyn.91. Wenn ein Goldschmied oder Fabrikant den Handelverläßt, so soll er seinen Stempel im Garantie=Büreau abge-ben, damit solcher in seiner Gegenwart zerschlagen werde;will er auf länger als 6 Monate abwesend seyn, so soll erseinen Stempel im Garantie=Büreau hinterlegen, und der