I. Abschn. Verwaltende Polizey.346der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes an ihre neuenGold- und Silber-Waaren, welche mit alten Stempelngezeichnet sind, an das Garantie=Büreau zu bringen, damitman das Gepräge eines Besichtigungs=Stempels darauf setze,der hiezu von der Münz=Verwaltung bestimmt werden soll.Diese Werke von alter Fabrication sollen keiner andern vor-läufigen Verificirung unterworfen seyn, als der, daß siemarquirt und mit den alten Stempeln versehen werden müs-sen, und diese Verificirung soll unentgeldlich geschehen; abernach Verlauf gedachter Frist sollen die Werke der Probeunterworfen seyn, und, wenn der Fall es mit sich bringt,mit dem Gehalts=Zeichen versehen werden, und die Garantie-Gebühr bezahlen.83. Diejenigen Werke, welche nicht mit dem alten Stem-pel, wodurch der Fabrikant entledigt worden ist, versehensind, sollen gleichfalls im Garantie=Büreau vorgezeigt werden,damit sie mit dem Gehalt= und dem Büreau=Stempel ver-sehen werden. Diese Werke sollen alsdann die Garantie-Gebühr bezahlen.84. Diese Gebühr soll gleichfalls für diejenigen altenWerke entrichtet werden, welche nach der nehmlichen Frist,die der 81. Art. bestimmt, nur mit alten Stempeln bezeichnetsind.85. Das Gesetz garantirt die Bedingnisse der gegensei-tigen Verbindlichkeiten, welche zwischen den Goldschmiedenund ihren Lehrlingen Statt finden.86. Die Juweelenhändler sind nicht verbunden, die Werke,welche mit edeln, oder mit falschen Steinen oder mit Perlenbesetzt, noch die, welche an allen Seiten gearbeitet, oderauf welchen Cristalle eingelegt sind, in die Garantie=Büreauxzu bringen; aber sie sollen ein Register halten, das so wiedas Register der Gold= und Silberwerkhändler und Fabri-kanten numerirt und paraphirt seyn muß, damit sie jedenTag die gemachten Ankäufe und Verkäufe darin einschreibenkönnen.
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