Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
345
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IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 345die sie ihnen verkauft haben, angegeben sind, und wo zugleichbemerkt ist, ob es alte oder neue Arbeit sey. Diese Sorten-Zettel, welche zum voraus bereit, und dem Fabrikanten oderHandelsmanne durch die Regie (der vereinigten Gebühren)geliefert werden müssen, sollen in dem ganzen Reiche einer-ley Formular haben, welches gedruckt seyn muß; der Ver-käufer soll mit seiner Hand die Art des verkauften Gold= oderSilberwerks, das Gewicht, so wie den Gehalt desselben, derdurch die Worte, erster, zweyter, dritter unterschiedenwird, darauf schreiben; er soll ferner den Nahmen der Ge-meinde, wo der Verkauf gemacht wird, den Datum undseine Unterschrift beysetzen.80. Diejenigen, welche einer von den in den vorher-gehenden 8. Art. enthaltenen Verfügungen zuwiderhandeln,sollen zu einer Geldbuße, das erste Mahl von 200 Fr., daszweyte Mahl von 500 Fr. verurtheilt, und diese Verurthei-lung soll auf ihre Kosten im ganzen Umfange ihres Depar-tements angeschlagen werden; das dritte Mahl soll die Strafesich auf 1000 Francs belaufen, und der Goldschmids=Waaren-Handel soll ihnen, bey Strafe der Confiscirung aller ihrerHandels=Waaren untersagt werden.81. Die Artikel 73, 74, 75, 76, 78, 79 und 80 sindanwendbar auf die Fabrikanten und Handelsleute von Borten,Bändern, Stickereyen und andern Arbeiten von Gold= undSilberfäden. Diejenigen, welche Arbeiten von falschem Gold-oder Silber für fein verkaufen, sollen, außer der schuldigenZurückerstattung an denjenigen, welchen sie betrogen haben,zu einer Geldbuße das erste Mahl von 200 Fr., das zweyteMahl von 400 Fr. verurtheilt, und diese Verurtheilung sollauf Kosten des Delinquenten im ganzen Departement ange-schlagen werden; beym dritten Mahle soll er in eine Geld-buße von 1000 Fr., mit Untersagung alles Gold= und Sil-berhandels verfallen.82. Die Fabrikanten und Handelsleute von Gold- undSilber=Waaren sind verbunden, innerhalb 6 Monate von