Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
344
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.344graben zu lassen. Der Präfect soll Sorge tragen, daß dasnehmliche Sinnbild nicht von zwey Fabrikanten seines Bezirksgebraucht werde.73. Wer sich auf den Handel von Goldschmieds=Arbeiteneinschränkt, ohne selbst Fabrikant zu seyn, ist nur verbunden,seine Erklärung bey dem Unter=Präfecten seines Arrondisse-ments zu machen, und ist nicht gehalten, einen besondernStempel zu haben.74. Die Fabrikanten und Handelsleute von Gold undSilber, solches mag verarbeitet seyn oder nicht, sollen einvon dem Unter=Präfecten oder Maire numerirtes und para-phirtes Register führen, in welches sie die Art und die Zahl,das Gewicht und den Gehalt der von ihnen gekauften oderverkauften Gold= oder Silber=Materien oder Arbeiten, sowie die Nahmen und die Wohnung derjenigen, von welchensie solche gekauft haben, eintragen müssen.75. Sie sollen dergleichen nur von bekannten Personen,oder von solchen, für welche andere bekannte Personen gut-sprechen, kaufen.76. Sie sind verbunden, ihre Register, so oft es ver-langt wird, der öffentlichen Autorität vorzuzeigen.77. Sie sollen ihre Arbeiten in das Garantie=Büreau,in dessen Bezirk sie wohnen, einschicken, damit sie daselbstprobirt, und mit Gehalt= oder Merkzeichen, oder, wenn esder Fall ist, bloß mit einem der Stempel=Gepräge, welchein dem 2. Abschnitte des 1. Titels vorgeschrieben sind, ver-sehen werden.78. Sie sollen am sichtbarsten Orte ihres Magazins oderihres Ladens eine Tabelle anheften, worin diejenigen Artikeldes gegenwärtigen Gesetzes, welche auf den Gehalt und aufden Verkauf der Gold= und Silber=Arbeiten Beziehung haben,enthalten sind.79. Sie ſollen den Käufern Sorten⸗Zettel zuſtellen, wor-auf die Gattung, der Gehalt und das Gewicht der Arbeiten,