343IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen.werden, sollen sie mit dem Stempel des Probirmeisters gezeich-net werden, welcher noch überdieß seinen Nahmen, die Zah-len, die ihren wahren Gehalt anzeigen, und einen besonderenNummer eingraben soll. Der Probirer soll in seinem Registervon diesen verschiedenen Gegenständen Meldung thun, auchdas Gewicht der probirten Materien dabey anzeigen.67. Der Probirmeister, der dem vorigen Artikel zuwider-handelt, soll, das erste Mahl zu einer Geldbuße von 100Fr., das zweyte Mahl zu einer Geldbuße von 200 Fr. ver-urtheilt, und das dritte Mahl seiner Stelle entsetzt werden.68. Der Probirer bey einem Garantie=Bürcau kann,unter seiner Verantwortlichkeit, soviel Gehülfen annehmen,als die Umstände erfordern.69. Der Einnehmer und Controleur eines Garantie-Büreau sollen jeder auf seinem Register anmerken, daß sieden Stempel für alte Waaren, den Auslands- oder denBesichtigungs=Stempel auf die Arbeiten, welche damit bezeich-net werden müssen, wie auch den Garantie=Stempel auf dieaffinirten Stangen aufgedrückt, und daß sie die dafür zuentrichtenden Gebühren bezogen haben; dabey sollen sie dasGewicht jeder Sache bemerken.70. Der Controleur soll die Einnahme= und Ausgabe-Listen des Büreau visiren.71. Die Angestellten des Garantie=Büreau sollen imFalle der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes, wie im8. Titel gesagt werden wird, die Nachsuchungen, Aufgrei-fungen und gerichtliche Verfolgungen machen.Sechster Titel. Erster Abschnitt. Vonden Verbindlichkeiten der Fabrikanten und Han-delsleute der Gold= und Silber=Waaren. Art. 72,Die alten Fabrikanten von Gold= und Silberwerk, und die,welche dieses Gewerbe treiben wollen, sind verbunden, sichbey dem Präfecten des Departements und dem Unter=Prä-fecten des Arrondissements, in welchem sie wohnen, zu melden,und auf dem Secretariat derselben ihren besondern Stempelnebst ihrem Nahmen auf eine dazu bestimmte Kupferplatte
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