I. Abschn. Verwaltende Polizey.34261. Wenn eine Arbeit von Gold, Silber oder Silber-Vergoldung zwar mit einem Stempel, der ihren Gehaltbestimmt, bezeichnet ist, dennoch aber im Verdacht stehtdaß sie nicht den angezeigten Gehalt habe, so kann der Ei-genthümer dieselbe an die Münz=Verwaltung einschicken, welchesie mit den für die Probirung der Münzen vorgeschriebenenFormalitäten soll probiren lassen. Wenn durch diese Probesich ein niedrigerer Gehalt ergibt, so soll der Probirer denTribunalen denuncirt, und für das erste Mahl zu einer Geld-buße von 200 Fr., für das zweyte Mahl zu einer Geldbußevon 600 Fr. verurtheilt, und beym dritten Mahle seinerStelle entſetzt werden.62. Der Preis einer Probe von Gold, Vergoldung oderGold mit Silber ist auf drey Fr., die Silber=Probe auf 80Cent. festgesetzt.63. In allen Fällen sollen die Abfälle oder Probestückedem Eigenthümer des Stückes wieder zugestellt werden.64. Die Probirung der kleinen Gold=Arbeiten durch denProbirstein soll mit 9 Cent. für j des Decagramme (2 Quint-chen 44 ½ Gran ungefähr) Goldes bezahlt werden.65. Wenn der Probirmeister Verdacht schöpft, daß eineGold=Silber= oder Silbergold=Arbeit mit Eisen, Kupfer oderirgend einer anderen Materie ausgestofft sey, so soll er solchein Gegenwart des Eigenthümers zerhauen lassen. Wird derBetrug erkannt, so soll das Werk in Beschlag genommenund confiscirt, der Schuldige den Tribunalen denuncirt, undzu einer Geldbuße, welche den 20fachen Werth des Objectesausmacht, verurtheilt werden. Im andern Falle dagegensoll der Schaden dem Eigenthümer sogleich vergütet und unterden Verwaltungs=Kosten in Ausgabe gebracht werden.66. Die nicht geläuterten Gold- und Silber-Stangen,welche dem Probirer des Garantie=Büreau zur Probirunggebracht werden, sollen von ihm ohne alle andere Kosten alsdie, welche das Gesetz für die Proben bestimmt, probirt wer-den. Ehe diese Stangen dem Eigenthümer zurückgegeben
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