IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 341kleineren Arbeiten zu stempeln sind, herausnehmen, und die-selben in Gegenwart des Eigenthümers darauf schlagen.56. Die Gold= und Silber=Arbeiten, welche zwar nichtunter dem niedrigsten der Gehalte sind, die das Gesetz be-stimmt hat, die aber auch nicht gerade einen dieser Gehaltehaben, sollen mit dem gesetzlichen Gehalt, welcher unmittel-bar auf den durch die Probe herausgebrachten folgt, gestem-pelt, oder, wenn es der Eigenthümer vorzieht, zerbrochenwerden.57. Wenn der Gehalt einer Gold= und Silber=Arbeitgeringer als der niedrigste von den durch das Gesetz vorge-schriebenen Gehalten gefunden wird, so kann, jedoch nur aufVerlangen des Eigenthümers, eine zweyte Probe vorgenom-men werden. Wenn durch die zweyte Probe die erste bestä-tigt wird, so soll der Eigenthümer die gedoppelte Probebezahlen, und die Arbeit wird ihm, nachdem sie in seinerGegenwart zerbrochen worden ist, zurückgegeben; wenn aberdie erste Probe durch die zweyte ungültig gemacht wird, sohat der Eigenthümer nur eine Probe zu bezahlen.58. Wenn Streit über den Gehalt entsteht, so soll einProbe=Theilchen von der Arbeit genommen, und unter demSiegel des Fabrikanten und des Probirmeisters an die Münz-Verwaltung geschickt werden, welche dasselbe in ihrem Labo-ratorium in Gegenwart des Proben=Inspectors soll probirenlassen.59. Während dieser Zeit soll die vorgezeigte Arbeit aufdem Büreau unter dem Siegel des Probirmeisters und desFabrikanten gelaſſen werden; und wenn die Münz⸗Verwal-tung das Resultat ihrer Probe kund gemacht hat, so solldie Arbeit definitiv, dem gedachten Resultate gemäß, mitdem Gehalt=Stempel bezeichnet werden.60. Wenn es sich findet, daß der Probirmeister sichgeirret hat, so kommen die Transport= und Probir=Kosten aufseine Rechnung; im entgegengesetzten Falle fallen sie demEigenthümer zur Last.
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