Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
340
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.340abgekratzt oder abgeschnitten werden, jedoch so, daß die For-men und Verzierungen keinen Schaden leiden.52. Wenn die Stücke ein Kern (languette) haben, dasmit dem ganzen Werke geschmolzen oder geschmiedet wordenso müssen die Probe=Theilchen theils von diesem Korne, theilsvon dem Haupt=Werke genommen werden.53. Wenn die Gold= und Silber=Arbeiten von einemder Gehalte sind, welche für jede Art derselben im 4. Artikeldes gegenwärtigen Gesetzes vorgeschrieben wurden, so soll derProbiermeister die Meldung davon auf einem dazu bestimmtenRegister, welcher von dem Präfecten numerirt und paraphirtseyn muß, einschreiben; alsdann müssen gedachte Arbeitennebst einem Auszuge vom Register des Probirmeisters, worinder gefundene Gehalt angezeigt ist, dem Empfänger zugestelltwerden.54. Der Empfänger soll die ihm auf solche Art über-gebenen Arbeiten wägen, und die Garantie=Gebühr, welchedem Gesetze nach dafür zu entrichten ist, einnehmen; alsdannsoll er in seinem Register, welches so wie der des Probir-meisters numerirt und paraphirt seyn muß, die Art derArbeiten, ihren Gehalt und ihr Gewicht, so wie die Summe,welche ihm zur Entrichtung der Garantie=Gebühr bezahltworden ist, eintragen; endlich soll er auf dem Auszuge vomRegister des Probirmeisters das Gewicht der Arbeiten, sowie die Anzeige von geschehener Entrichtung der Garantie-Gebühr beysetzen, und dieß alles alsdann dem Controleurzustellen.55. Der Controleur soll ein Register führen, welchesso wie die des Probirmeisters und des Empfängers numerirtund paraphirt seyn muß; er soll darin den Auszug vomRegister, der jedes Stück, das zu stempeln ist, begleitet,eintragen, und soll vereinigt mit dem Empfänger und demProbirmeister aus der mit drey Schlössern versehenen Kisteden Stempel des Büreau und den, welcher den Gehalt desGoldes oder des Silbers anzeigt, oder den, mit welchem die