IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 33938. Die Regie der (vereinigten Gebühren) soll über dieGarantie=Büreau in Ansehung der Ausgaben und der Erhe-bung der Gebühren die Aufsicht haben.45. Der Probirer, der Empfänger und der Controleurvom Garantie=Büreau sollen jeder einen der Schlüssel zu derKiste haben, worin die Stempel verschlossen sind.46. Die Angestellten der Büreaux, welche sich erlauben,die Stempel zu kalkiren (abzumodeln) oder irgend einenGebrauch davon zu machen, ohne die vom Gesetze vorge-schriebenen Formalitäten zu beobachten, sollen abgesetzt, undzu einer einjährigen Einsperrung verurtheilt werden.47. Kein Angestellter in den Garantie=Büreaur soll vonden in dieselben gebrachten Arbeiten weder einen Abdrucknehmen lassen, noch eine mündliche oder schriftliche Beschrei-bung davon geben, bey Strafe der Absetzung.Fünfter Titel. Von den Verrichtungen derAngestellten der Garantie=Büreaux. Art. 48. DerProbirer soll keine Gold= oder Silber=Arbeiten, die ihm zurProbirung und Gehalte=Stempelung gebracht werden, anneh-men, wenn solche nicht das Gepräge des Fabrikanten=Stem-pels tragen, und bereits so weit ausgearbeitet sind, um durchihre Vollendung keine besondere Abänderung zu leiden49. Die Arbeiten von verschiedenen Güssen müssen inabgesonderten Säcken auf das Garantie=Büreau geschickt wer-den, und der Probirer soll jede derselben besonders probiren.50. Er soll bey seinen Operationen nur diejenigen Aetz-mittel und Substanzen gebrauchen, die von dem in demMünzhofe zu Paris errichteten Depot genommen sind; aberdie Kosten, welche der Transport dieser Substanzen undMaterien verursacht, sollen in die Verwaltungs=Kosten desBüreau mit einbegriffen seyn.51. Die Probe soll aus einem Gemische von Materiengemacht werden, die von einem jeden der vom nehmlichenGusse herkommenden Stücke genommen sind. Diese Materiensollen sowohl von den Haupt= als Nebentheilen der Arbeiten
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten