Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
338
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.33829. Die geläuterten Gold= und Silberstangen müsseneine Garantie=Gebühr bezahlen, ehe sie in den Handel gebrachtwerden können. Diese Gebühr soll für das Gold 8 Fr. 18Cent. vom Kilogramme (2 Fr. von der Mark) und für dasSilber 2 Fr. 4 Cent. vom Kilogramme (10 Sous von derMark) betragen. Diejenigen Stangen, welche man Zieh-stangen nennt, sollen nur eine Gebühr von 82 Cent. vomKilogramme (4 Sous von der Mark) entrichten.Dritter Titel. Art. 30. Die Goldschmieds=Ge-meinde=Häuser sind abgeschafft; die Güter und Effecten der-selben sind für ein Eigenthum des Staats erklärt.Vierter Titel. Von den Garantie=Büreaux.Art. 34. Es sollen Garanterie=Büreaux errichtet werden, umden Gehalt der Gold= und Silber=Arbeiten, deßgleichen umden Gehalt der Gold= und Silberstangen, welche etwa dahingebracht werden, zu probiren und zu constatiren, und umbey der Marquirung dieser Arbeiten und Materien die durchdas Gesetz bestimmten Gebühren zu empfangen.35. Diese Büreaux sollen in denjenigen Gemeinden ange-legt werden, wo sie für den Handel am vortheilhaftestensind; die Anzahl derselben ist provisorisch für ganz Frankreichauf höchstens 200 festgesetzt. Die Orte, wo diese Büreauxerrichtet werden, und diejenigen Orte, welche zu dem Bezirkeeines jeden Büreau gehören sollen, werden von der Regie-rung auf das motivirte Begehren der Präfecten und nachdem Gutachten der Münz=Verwaltung bestimmt werden.36. Die Garantie=Büreaux sollen aus drey Angestelltenbestehen, nehmlich einem Probirer, einem Einnehmer undeinem Controleur.37. Die Münz=Verwaltung soll über die Garantie=Büreauxdie Aufsicht haben, in Sachen, welche sich auf die Kunstund auf die Erhaltung der Genauigkeit des Gehaltes der imHandel umlaufenden Gold= und Silber=Arbeiten beziehen.