IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 33510. Die Gehalt=Stempel tragen das Gepräge eines Hah-nes, mit den arabischen Ziffern 1, 2, 3, wodurch der erste,zweyte und dritte Gehalt, die im vorigen Abschnitte festge-setzt worden sind, angedeutet werden. Diese Stempel sollenim ganzen Reiche gleichförmig seyn; überdieß hat jede dieserStempel=Arten eine besondere Form, wodurch das Auge solcheleicht von den andern unterscheiden kann.11. Der Stempel eines jeden Garantie=Büreau hat einbesonderes charakteristisches Zeichen, welches die Münz=Ver-waltung zu bestimmen hat. Dieses Zeichen wird so oft ver-ändert, als es nöthig ist, um den Folgen eines Diebstahlsoder einer Untreue zuvorzukommen.12. Der kleine Stempel, der zur Bezeichnung der kleinenGold=Arbeiten bestimmt ist, hat zum Gepräge einen Hahns-kopf; derjenige, mit welchem die kleinen Silber=Arbeitenbezeichnet werden, trägt das Gepräge eines Büschels (fais-ceau).13. Der Stempel für die alten Waaren, der einzig zurBezeichnung der zufällig gekauften Arbeiten bestimmt ist,stellt eine Axt vor; und der, mit welchem die vom Auslandekommenden Arbeiten bezeichnet werden, soll die BuchstabenE T enthalten.14. Der Stempel eines jeden Fabrikanten für belegteoder plattirte Waaren hat eine besondere Form, welche vonder Münz=Verwaltung bestimmt wird. Der Fabrikant setztaußerdem auf jede solcher Arbeiten die Ziffern, durch welchedie darin enthaltene Quantität von Gold und Silber ange-deuter wird.15. Der Besichtigungs=Stempel wird gleichfalls durchdie Münz=Verwaltung bestimmt, welche demselben nach denUmständen verschiedene Gestalten und Formen gibt.16. Der Stempel, der zur Bezeichnung der Gold= undSilberstangen bestimmt ist, wird gleichfalls durch die Münz-Verwaltung bestimmt; er hat in ganz Frankreich einerleyForm.
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