I. Abſchn. Verwaltende Polizey.33617. Alle in dem 10., 11., 12., 13., 15. und 16. Art.erwähnten Stempel werden von dem Münzen=Stecher verfer-tiget, der sie den verschiedenen Garantie=Büreaux zusendet,und die Matritzen (Präg=Eisen) davon aufbewahrt.18. Wenn von diesen Stempeln kein Gebrauch gemachtwird, so verschließt man sie in eine Kiste mit drey Schlössernund unter der Aufsicht der Angestellten der Garantie=Büreaux,wie weiter unten gesagt wird.Zweyter Titel. Von den Garantie⸗Gebüh-ren, welche von den Gold= und Silber=Arbeitenund Materien zu bezahlen sind. Art. 21. Es sollvon den neuverfertigten Gold= und Silber=Arbeiten aller Arteine Garantie=Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr soll20 Fr. für jedes Hectogramme (für jede 3 Unzen 2 Quintchenund 12 Gran) Gold, und 1 Fr. für jedes HectogrammeSilber betragen, die Kosten der Probe und der Streichnadelnicht mitbegriffen.22. Es soll von den sogenannten alten Gold= undSilber=Arbeiten, welche wieder in den Handel gebracht wer-den, nichts bezahlt werden; sie sollen bloß ein einziges Mahlmit dem Stempel der alten Waaren bezeichnet werden, sowie es der 8. Art. des gegenwärtigen Gesetzes verordnet.23. Die vom Auslande kommenden Gold⸗ und Silber-Arbeiten müssen den Vorgesetzten der Douanen an den Grenzendes Reichs vorgezeigt werden, damit solche daselbst declarirt,gewogen, plombirt, und an das nächstgelegene Garantie-Büreau geschickt werden, wo man sie mit dem Stempel ETbezeichnet; es soll davon eine Gebühr entrichtet werden,welche derjenigen gleich ist, die für die in Frankreich verfer-tigten Gold- und Silber-Arbeiten erhoben wird. Ausge-nommen von dieser Verfügung sind: a) Die Gold= undSilber=Arbeiten, welche den Ambassadeuren und Gesandtender auswärtigen Mächte zugehören; b) die Kleinodien vonGold, welche zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienen,so wie die Silber=Arbeiten, welche gleichfalls für ihren per-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten