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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
334
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I. Abſchn. Verwaltende Polizey.334theilchen (11 Deniers 9 Gran 7/16); der zweyte von 800 Tau-sendtheilchen (9 Deniers 11 Gran ½).5. Die Toleranz (der Abgang) der Gehalte beträgt fürdas Gold drey, und für das Silber fünf Tausendtheilchen.6. Die Fabrikanten können nach Belieben, je nachdemdie Arbeiten von Gold oder Silber sind, einen von den im4. Artikel erwähnten Gehalten gebrauchen, wie auch dieGröße und die Art der fabricirten Stücke seyn mag.Zweyter Abschnitt. Von den Stempeln.Art. 7. Die Garantie der Gold⸗ und Silber⸉Arbeiten undMaterien wird durch Stempel gesichert; diese werden, nach-dem die Materie probirt worden ist, auf jedes Stück geschla-gen, nach den Regeln, welche unten bestimmt werden.8. Es gibt zur Bezeichnung sowohl der Gold= als derSilber=Arbeiten drey Haupt=Arten von Stempel, nehmlichden Stempel des Fabrikanten, den des Gehaltes, und dendes Garantie=Büreau. Außerdem gibt es zwey kleine Stem-pel, einen für die kleinen Gold=Arbeiten, den andern fürdie kleinen Silber=Arbeiten, wenn nehmlich solche zu klein sind,um den Abdruck der drey obigen Arten von Stempel anneh-men zu können. Ueberdieß giebt es einen besondern Stempelfür die alten Arbeiten, die man zufällig gekaufte Waaren(ouvrages de hazard) nennt; einen andern für die vom Aus-lande kommenden Arbeiten; eine dritte Art für die mit Goldoder Silber belegten oder plattirten Arbeiten; eine vierteArt, Besichtigungs=Stempel (poinçon de recense) genannt,dessen sich die öffentliche Autorität bedient, wenn die Folgeneines Betrugs in Betreff der Gehalte und Stempel zu ver-hindern sind; endlich einen besondern Stempel, um die geläu-terten Gold= und Silberstangen zu zeichnen.9. Der Stempel des Fabrikanten soll den Anfangs-Buchstaben seines Nahmens mit einem Sinnbilde enthalten;er kann ihn, durch welchen Künstler er will, stechen lassen,wenn nur die von der Münz=Verwaltung festgesetzten Formenund Verhältnisse beobachtet werden.