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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
333
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IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 3332. Dieser verschiedene Gehalt oder die Quantität desFeinen, das in jedem Stücke enthalten iſt, ſoll in Tauſend-theilchen (millièmes) ausgedrückt werden. Die alten Benen-nungen Karat und Deniers, welche sonst gebraucht wurden,um den Grad der Reinheit der edlen Metalle auszudrücken,sollen nicht mehr Statt haben.4. Es gibt für die Gold=Arbeiten drey und für die Silber-Arbeiten zwey gesetzmäßige Gehalte, nehmlich für das Goldder erste von 920 Tausendtheilchen (oder 22 Karat 2/32 und1/4 ungefähr); der zweyte von 840 Tausendtheilchen (oder 20Karat und); der dritte von 750 Tausendtheilchen (18Karat), und für das Silber der erste von 950 Tausend-Agenten sich durch ihren Eifer verleiten lassen, dieselben zu über-schreiten, indem sie geglaubt haben, die Verfügungen dieser Be-schlüsse auf den öffentlichen Dienst anwenden zu dürfen, auf densie sich keineswegs erstrecken können.Die dießhalb von ihnen erhobenen Ansprüche haben zu ver-schiedenen Reclamationen, die an mich gekommen sind, Veranlassung gegeben. Um andern dergleichen künftig vorzubeugen, ersucheich Sie, dem Inspector der Gewichte und Maße die Weisung zu-gehen zu lassen, daß die jährliche Verification schlechterdings nurbey den Handelsleuten, Fabrikanten, Manufacturisten und denenvorgenommen werden darf, die in ihrem Gewerbe sich der Gewichteund Maße bedienen, es seye nun bey Käufen oder Verkäufen,oder beym Empfange oder Versendung von Waaren in großen oderkleinen Partieen; und daß dem zufolge die auf diese Formalitätsich beziehenden Verfügungen nicht auf die öffentlichen Administra-tionen anwendbar sind, als nehmlich: die des Kriegs=Proviants,der Fourrage, Montirungen und der verschiedenen Lieferungen desKriegs= und Seewesens; die der Mauthen, Posten, Civil= undMilitair=Spitäler und anderer dergleichen, deren Agenten sich derGewichte und Maße nur in den, ihrem Amte eigenen Verrichtun-gen bedienen, und übrigens mit dem Publikum, wegen Käufenoder Verkäufen in keinen Verhältnissen, auch überdieß unter beson-derer Aufsicht stehen.