IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 33Stickereyen, jede Arbeit von Gold- und Silberfäden, Ein-fassungen mit kostbaren Steinen. Wir haben, um Betrü-gereyen dieser Art vorzubeugen, und die Schuldigen zu stra-fen, ein sehr ausführliches Gesetz vom 19. Brüm. 6. J.,welches wir hier auszugsweise mittheilen:Beschließt folgendes: 1) Sämmtliche bey den milden Anstaltender Armen und der Spitäler angestellte Personen; in welcherEigenschaft es immer sey, sind gehalten, bey ihren Amts=Geschäf-ten, die Regeln und Grundsätze des neuen metrischen Systemspünktlich zu befolgen;2) Die Accorde, Ueberschläge, Risse, Lieferungs=Zettel, Rech-nungen, Tabellen, Berichte und schriftlichen Aufsätze jeder Art,dürfen demnach die Benennungen der Quantitäten bloß in neuenMaßen und Gewichten enthalten;3) Gleichwohl können die in den neuen Maßen ausgedrücktenQuantitäten in den schriftlichen Aufsätzen auf alte Maße reducirtwerden, jedoch nur annäherungsweise, so daß die Unbestimmtheitdes Maßes immer auf die Reduction fällt. Z. B. wenn eineQuantität in neuem Maße auf 3 Hectaren 27 Aren angegeben ist,so kann diese Quantität auf altes Maß reducirt werden, folgender-weise: (beyläufig 6½ Morgen.)Wenn die Quantitäten so beschaffen sind, daß sie in Ruthenzahlen ausgedrückt werden können, so sollen die Quantitäten inneuen Maßen arrondirt werden, und die annähernde Reduction inalten Maßen darf nur einfache Brüche enthalten. Also wird beyeiner Quantität, die in runder Zahl auf 7 Meter geschätzt wirdzwischen zwey Parenthesen hinzugesetzt: (beyläufig 3 Toisen 3 Fuß).4) Die Quantitäten in neuen Maßen dürfen nur nach den imGesetz vom 18. Germ. 3. J. bestimmten Ausdrücken benennt wer-ben, indem die Befugniß, die in dem Beschlusse vom 13. Brüm.9. J. angeführten gemeinen Benennungen zu gebrauchen, sich nurauf den täglichen Handels=Verkehr bezieht.5) Der Minister wird alle Vorschläge von Arbeiten, Austauschun,gen, Veräußerungen, langjährigen Pachten und übrigen Administra-tions=Geschäften, bey denen Accorde, Risse, Ueberschläge, ZettelProtokolle, Berichte, Beschlüsse und Deliberationen vorgebrachtwerden, die nicht den vorhergehenden Verfügungen gemäß sind,ajourniren.6) Da die Einnehmer der Spitäler und der Armen, vermögeBeschlusses vom 19. Vend. 12. J., denselben Gesetzen und Ordnun-
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