IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen. 327eingeführt haben, so soll der Käufer keine Klage gegen denVerkäufer haben, der ihn durch den Gebrauch verbothenerGewichte oder Maße betrogen hat; jedoch bleibt die Staats-Klage sowohl um diesen Betrug, als selbst den Gebrauch8. Der Minister des Innern soll in möglich kürzester Fristallen Präfecten und Unter=Präfecte Matritz=Maße zusenden, welcheals Muster dienen, und auf dem Secretariat hinterlegt werdensollen. Diese Muster=Maße sollen aus den Maßen und Gewichtengenommen werden, welche jetzt dem Reiche zugehören; der Ueberrestsoll verkauft und keine dergleichen Maße mehr auf Rechnung desReichs verfertiget werden.9. Der Minister des Innern soll der Regierung in der möglichkürzesten Zeitfrist, nach dem Gutachten der Präfecten ein Verzeichnißder Gemeinden vorlegen, in welchem zur Vollziehung des 13. Art.des Gesetzes vom 1. Vendem. 4. J. Verificatoren anzustellen sind.Er soll die zur Vollziehung der obigen Artikel nöthigen Tabellenund Instructionen verfertigen lassen.Regierungs=Beschluß vom 7. Brüm. 9. J. über die Errichtungöffentlicher Wag=, Meß= und Aich BüreauArt. 1. In allen Städten, wo das Bedürfniß des Handels eserfordern mag, soll der Präfect, auf das von dem Unter=Präfectengenehmigte Ansuchen der Maire und Adjuncten, öffentliche Wag-Meß= und Aich=Büreaux anlegen, wo die Bürger, mittelst einerbilligen und mäßigen Abgabe, welche nach dem 21. Art. des Gesetzesvom 28. März 1790 von den Gemeinde Räthen der Municipalitätenvorgeschlagen, und von dem Staats=Rathe, nach dem Gutachtender Präfecten und Unter=Präfecte, festgesetzt werden soll, ihreWaaren können wägen, messen und aichen lassen.(Der 3. Art. des Beschlusses des vollzieh. Direct. vom 27.Brüm. 7. J. über die Errichtung öffentlicher Wag=Büreaux verordnet,daß diese Abgabe nach Abzuge der Unkosten zu dem Dienste derSpitäler verwendet werden soll; die Local=Verwaltungen erhaltenin demselben den Auftrag, sich alle 6 Monate oder noch öfter,wenn sie es für nöthig halten, von der wirklichen Einnahme Rech-nung geben zu lassen.2. Niemand darf die Functionen eines Wäg=, Meß= oderAich=Meisters versehen, ehe er den Eid abgelegt hat, daß er seinePflichten gut und getreu erfüllen wolle; dieser Eid soll von demPräsidenten des Handels=Gerichtes oder von dem Polizey=Richterdes Ortes abgenommen werden.
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