Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
328
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3281. Abschn. Verwaltende Polizey.der verbothenen Gewichte und Maße zu bestrafen, vorbe-halten. Im Falle eines Betrugs soll die im vorhergehendenArtikel enthaltene Strafe eintreten. Die Art. 479, 480und 481 enthalten die Strafen gegen jene, die sich in den3. An denjenigen Orten, wo die Errichtung öffentlicher Büreaunicht erforderlich ist, soll das Amt eines Wag=, Meß= und Aich-Meisters Bürgern von anerkannter Redlichkeit und Fähigkeit, welcheobgedachten Eid ablegen sollen, von dem Präfecten anvertrautwerden.4. Keine andere Person als besagte Angestellte und Vorgesetztedarf im Umkreise der Märkte, Hallen und Häfen das Gewerbeeines Wag=, Meß= und Aich=Meisters treiben, bey Strafe derConfiscirung der zum Messen bestimmten Werkzeuge.5. Der Umkreis besagter Märkte, Hallen und Häfen soll vonder Municipal=Verwaltung mit Genehmigung des Unter=Präjectenauf eine bemerkbare Weise bestimmt und bezeichnet werden6. Die Bürger, welchen die Büreaux oder die Verrichtungenvon öffentlichen Wägern und Messen anvertraut werden; sind ver-bunden, die Märkte, Hallen und Häfen mit den zur Ausübungihrer Functionen nöthigen Werkzeugen und mit einer hinreichendenAnzahl von Angestellten zu versehen; versäumen sie dieß, so sollauf ihre Kosten von der Polizey dafür gesorgt, und ihr Amt ihnenabgenommen werden. Sie dürfen keine andere Gewichte und Maßegebrauchen, als solche, welche gehörig. gestempelt, certificirt undmit der Inschrift ihres Werthes bezeichnet sind7. Die öffentlichen Wäger und Messer sollen den Bürgernwelche solches verlangen, einen Zettel ertheilen, der das Resultatihrer Operationen constatirt.8. Die Untreue bey den zum öffentlichen Wägen bestimmtenGewichten soll durch die Correctionnel=Gerichte mit denjenigenStrafen belegt werden, welche durch die Gesetze gegen die Kauf-leute, die mit falschem Maße und Gewichte handeln, bestimmt sind.Der Minister des Innern hat unter dem 18. Plupios 13. J.und 30. Frim. 14. J., nachstehendes Umschreiben und Entscheidungan die Präfecten erlassen, um ihnen die Einführung des neuenSystems zu empfehlen;Umschreiben vom 18. Pluvios 13. Jahrs:Se. kaiserl. Majestät haben mir den Befehl ertheilt, meinHerr, Ihnen auf das Bestimmteste anzukündigen, daß es ihr un-