1. Abschn. Verwaltende Polizey.324Druck bekannt gemacht werden, damit ein jeder erforderlichenFalls sie nachsehen könne.16. Sobald der Gebrauch des Metre für die Kaufleuteverbindlich geworden ist, so dürfen die Handwerker undArbeitsleute, die Künstler und Agenten jeder Art, welcheden Schuh, die Klafter, die Flächen= oder Feldmaße oderandere dergleichen Maße gebrauchen, vor Gericht keinen Rechts-Titel mehr vorbringen, worin die Quantitäten jener Maßevorkommen, wenn solche nicht zugleich in die Ausdrücke derneuen Maße übersetzt sind.17. Die Regierung, und jeder der Minister in seinemTheile, die Präfecten und überhaupt alle öffentliche Beamten,sollen Befehle ertheilen, und alle Maßregeln ergreifen, diein ihrer Gewalt sind, damit sobald möglich die Angestellten,die Handwerker und Agenten, welche unter ihrer Autoritätarbeiten, sowohl bey den Arbeiten, welche zu verfertigen,als bey Rechnungen, welche abzulegen sind, sich keinerandern als der neuen Maße bedienen. *)*) Die Regierung hat den 13. Brüm. 9. J. über die Art,wie das Decimal=System der Gewichte und Maße vollzogen werdensoll, folgenden Beschluß gefaßt:Art 1. Das Decimal=System der Gewichte und Maße sollnach dem Gesetze vom 1. Vendemaire 4. Jahrs definitiv für dasganze Reich vom 1. Vendemiaire 10. J. an in Vollziehung gesetztwerden.2. Um diese Vollziehung zu erleichtern, können die den Maßenund Gewichten beygelegten Benennungen in den öffentlichen Urkun-den, so wie im gemeinen Leben, durch folgende französische Nahmenübersetzt werden:SpſtematiſcheUebersetzung.Betrag.Nahmen.Maße für Entfernungen.10,000 Metre.Lique.Myriametre.Mille.1000 Metre.Kilometre.
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