IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen.32310. Auf gleiche Weise soll kein Handels=Papier, keinHandels=Buch, noch Handels=Register von Groß= oder Klein-händlern oder von Fabrikanten, keine Factur, Rechnung,Quittung, auch nicht einmahl ein Handels=Brief vor Gerichtvorgezeigt werden, und Beweiskraft haben, wenn nicht ingedachten Büchern, Papieren, Briefen rc. die Quantitätender Maße mit den neuen Benennungen ausgedrückt, oderwenn nicht wenigstens vorher in denselben die alten Maßeauf die neuen reducirt sind, und diese Reduction auf Kostender Parteyen durch einen öffentlichen Beamten constatirt wor-den ist.11. Die Municipalitäten und Verwaltungen, denen diePolizey übertragen ist, sollen in ihren Bezirken und zwarmehrere Mahle im Jahre, in den Kramläden und Magazinen,auf den öffentlichen Plätzen, Märkten und Messen, Nach-suchungen anstellen, um sich von der Richtigkeit der Gewichteund Maße zu überzeugen.13. In den beträchtlichsten Gemeinden des Reichs sollenVerificatoren angestellt werden, welche den Auftrag haben,den neuen Maßen den Stempel des Reichs und ihr eigenesZeichen aufzudrücken. Die Regierung soll nach Maßgabeder Orts=Verhältnisse und der Bedürfnisse des Dienstes dieAnzahl dieser Verificatoren, ihre Functionen und ihren Gehaltbestimmen; sie sollen drey Monate nach der Epoche, daman zum Gebrauche der neuen Maße verpflichtet ist, vonden Präfecten ernannt werden. Bis zu dieser Epoche solldie Verificirung unentgeldlich durch Kunstverständige geschehen,welche von der competenten Behörde dazu beauftragt werden.15. Sechs Monate lang, nachdem die Verbindlichkeit,sich der neuen Maße zu bedienen, bekannt gemacht ist, sollendie Handelsleute, welche solche Maße gebrauchen, den Käu-fern die graduirten Maßstäbe, die zum Vergleichen der Quan-titäten und der Preise dienen, nebst der Erklärung vorlegen;auch sollen jene Maßstäbe, so wie die Erklärung, durch den
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