I. Abschn. Verwaltende Polizey.32228. Allen constituirten Autoritäten, so wie allen öffent-lichen Beamten wird anbefohlen, soviel in ihrer Macht steht,zu der wichtigen Operation der Einführung der neuen Gewichteund Maße mitzuwirken.Auszug aus dem Gesetze vom 1. Vend. 4. J.über die Maße und Gewichte. Art. 2. Alle Groß-und Kleinhändler, sie mögen einen festen Wohnsitz haben, oderumherreisend ihr Gewerbe treiben, welche zu ihren Geschäftendie Ehle gebrauchen, sind verbunden, sich Metre anzuschaffen.4. Den ... sollen die Kaufleute, welche sich der Ehlebedienen, alle alten Maße, welche sie in Händen haben, denMairen zustellen, und auf das Vorzeigen ihres Patentes sollihnen dagegen für jedes Ehlenmaß ein Metre, und für jedesHalb=Ehlenmaß ein Halb=Metre gegeben werden. Doch solljedem gedachter Kaufleute nur ein einziges Maß jeder Artzugestellt, und für den Ueberschuß, der ihnen nachgeliefertwerden muß, ein Schein gegeben werden.5. Zugleich soll jedem besagter Kaufleute ein erklärendesBlatt gegeben werden, worin das Verhältniß der alten Ehlezum Metre durch graduirte Maßstäbe, welche die Schätzungder Quantitäten und der Preise erleichtern, vor Augen gelegtund erläutert ist.9. Von dem Zeitpuncte an, da die gesetzliche Verbind-lichkeit, sich der neuen Maße jeder Art zu bedienen, ihrenAnfang nimmt, ist allen Notaren und öffentlichen Beamtenanbefohlen, alle in den Acten, welche sie zu verfassen oderaufzunehmen haben, vorkommende Quantitäten von Maßen mitden neuen Benennungen auszudrücken. Diejenigen Urkunden,in welchen dem gegenwärtigen Decrete zuwiderhandelt wird,sollen einem fünfzig Francs betragenden Ueberschüsse derEinregistrirungs=Gebühren unterworfen seyn. Diese Summesoll von dem Notar oder öffentlichen Beamten, der den Actverfaßt hat, als eine Geldbuße erlegt werden, ohne daß sieunter irgend einem Vorwande den Parteyen, für welche dieSchrift verfaßt worden ist, darf angerechnet werden.
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