Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
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321
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321IV. Cap. §. XLI. Maßregeln gegen Betrügereyen.und Kilogramme ein Gewicht von tausend Grammenbezeichnen. Man wird auf ähnliche Weise die Nahmen allerübrigen Maße zusammensetzen. Doch soll man, um denzehnten oder den hundertsten Theil eines Francs, als derEinheit der Münzsorten, auszudrücken, sich der schon durchfrühere Decrete eingeführten Wörter Decime und Centimebedienen.8. Bey den Gewichten und Inhalts=Maßen soll jedesder Decimal⸗Maße dieſer zwey Arten ſein Gedoppeltes undseine Hälfte haben, um den Verkauf der verschiedenen Dingeso bequem zu machen, als man es wünschen kann. Folglichsoll es Doppel. Litre und halbe Litre, doppelte Hectogrammeund halbe Hectogramme geben u. s. f.16. Es soll auf jedes der nach der neuen Vorschriftverfertigten Maße der besondere Nahmen desselben einge-graben, und sie sollen überdieß mit dem Stempel des Reichs,der ihre Richtigkeit verbürget, bezeichnet werden.17. Die Auswahl der für jede Art der Waaren eigen-thümlich bestimmten Maße soll so gemacht werden, daß manin den gewöhnlichen Fällen keine kleinern Brüche als Hun-derttheile nöthig hat.20. Um die Handels=Verhältnisse zwischen Frankreich undden auswärtigen Nationen zu erleichtern, soll ein Werk ver-fertiget werden, welches die Verhältnisse zwischen den fran-zösischen Maßen und den Maßen der vornehmsten Handels-städte anderer Völker darstellt.24. Sogleich nach der Verkündigung des gegenwärtigenDecrets ist alle Fabricirung der alten Maße in Frankreich,so wie die Einfuhr derselben aus dem Auslande verbothen,bey Strafe der Confiscirung und einer Geldbuße, welchedem gedoppelten Werthe besagter Gegenstände gleich ist. DieCivil=Verwaltungen, die Polizey=Beamten und Tribunäle,so wie die Beamten der National=Einkünfte sind beauftragt,gegenwärtigen Artikel zu vollziehen.Handbuch. I. Th.#